Invalidität: Neue Gesundheitsprüfung ging nach hinten los
Nach einem Fahrradunfall erhielt ein Mann 13 000 Euro Invaliditätsleistung von seiner Versicherung. Nach erneuter medizinischer Prüfung wurde sein Invaliditätsgrad jedoch nachträglich herabgestuft. Prompt verlangte der Versicherer eine Rückzahlung. Der Fall landete vor dem BGH.
Nicht immer ist nach der ersten Invaliditätsprüfung für die Ermittlung der Leistung der Unfallversicherung das letzte Wort gesprochen. Schließlich kann sich der gesundheitliche Zustand später verschlechtern – oder aber, wie im konkreten Fall, verbessern.
Ein Mann erlitt im Jahr 2014 einen Fahrradunfall. Nach Begutachtung seiner Verletzungen wurde eine Invalidität von 3/10 des sogannten Beinwerts festgestellt. Dafür zahlte ihm seine Unfallversicherung eine Entschädigung in Höhe von 13.000 Euro.
Bei einer Neubemessung ein Jahr später ergab sich ein deutlich geringerer Invaliditätsgrad. Jetzt waren es nur noch 1/10 Beinwert. Daraufhin wollte der Unfallversicherer die Invaliditätsleistung nachträglich auf 160 Euro reduzieren und forderte den überzahlten Betrag mit Verweis auf seine Vertragsbedingungen zurück. Dort heißt es: „Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, können wir die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern.“
Versicherer im Recht, Rückzahlungsanspruch unsicher
Dagegen klagte der Versicherte. Doch sein Anliegen scheiterte in mehreren Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 257/21). Das oberste Zivilgericht stellte klar: Der Versicherer könne auch dann Teile seiner gezahlten Leistungen zurückverlangen, wenn nicht er, sondern der Versicherungsnehmer die erneute Invaliditätsprüfung initiiert hat. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass für die Bemessung seiner Invaliditätsleistung immer die zuletzt durchgeführte medizinische Untersuchung maßgeblich sei, „und zwar unabhängig davon, wer diese beantragt hat“, so der BGH. Diese könne dann auch zum Nachteil des Versicherten ausfallen.
Ob der Mann den geforderten Betrag aber tatsächlich zurückzahlen muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Der BGH verwies den Fall nämlich zurück ans Kölner Oberlandesgericht. Das müsse prüfen, ob und inwieweit der Mann sich an den Leistungen bereichtert habe.