21.03.2022 Recht | Ratgeber

BGH: Staat muss bei Betriebsschließung nicht haften

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner bisherigen Linie treu. Nach einem Grund­satzurteil zugunsten eines Versicherers in Sachen Betriebsschließung lehnt Karlsruhe nun auch eine staatliche Haftung ab. Der Paragraf des Infektionsschutzgesetz zur Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen greife hier nicht.

Die aktuelle Rechtsprechung macht betroffenen Unternehmern wenig Hoffnung, noch finanzielle Entschädigungen für eine coronabedingte Schließung iihres Betriebes zu bekommen. (Foto: © Zerbor - stock.adobe.com)
Die aktuelle Rechtsprechung macht betroffenen Unternehmern wenig Hoffnung, noch finanzielle Entschädigungen für eine coronabedingte Schließung iihres Betriebes zu bekommen.
(Foto: © Zerbor - stock.adobe.com)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Pandemie entstanden sind. Geklagt hatte der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs südlich von Berlin. Doch wie in den Vorinstanzen scheiterte der Unternehmer auch hier. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gewerbetreibenden keinen Anspruch auf Entschädigung für Betriebsschließungen gewähren.

Schnelle Schließung und 60.000 Euro Soforthilfe

 

Das war passiert: Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen seien und es den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt sei, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Der Betrieb des Klägers war im Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe an ihn aus.

Kläger sieht Entschädigungsanspruch für Mehrkosten

 

Seine tatsächlichen Ausfälle waren jedoch deutlich höher. Im Raum stand ein Betrag von über 27.000 Euro (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung), die die Soforthilfe überstiegen, sowie die Feststellung einer weiteren Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht des Landes Brandenburg. Der Kläger berief sich auf die Entschädigungsvorschriften des IfSG. Außerdem machte er geltend, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

BGH beruft sich auf Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes

 

Mit dieser Argumentation drang er jedoch beim III. Zivilsenat des BGH nicht durch. Laut Urteil (Az. III ZR 79/21) gewähren die Vorschriften des IfSG den Gewerbetreibenden, die als nicht verantwortliche Personen von einer Betriebsschließung oder -beschränkung betroffen waren, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sei die Vorschrift aus § 65 Abs. 1 IfSG nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. „Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Verordnungen jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit“, so der BGH in einer Mitteilung. Diese hatte sich am 22. März 2020, dem Tag des Erlasses der Verordnung, bereits deutschlandweit ausgebreitet. „§ 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird“, heißt es weiter. 

Pandemiehilfe keine Aufgabe der Staatshaftung

 

Eine verfassungskonforme Auslegung der IfSG-Regeln dahingehend, dass den Hoteliers eine Entschädigung zu gewähren ist, scheide ebenso aus. Hilfeleistungen für von der Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Aus dem Sozialstaatsprinzip folge nur eine Pflicht zu innerstaatlichem Ausgleich. Die nähere Ausgestaltung bleibe dem Gesetzgeber überlassen. In der Pandemie sei der Staat dieser Verpflichtung durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.

Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Möglich wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung hat grundsätzlichen Charakter und ist nach dem Urteil des obersten deutschen Gerichts in Sachen Betriebsschließungsversicherung ein weiterer Rückschlag für von den Lockdowns betroffene Betriebe. Die Land- und Oberlandesgerichte orientieren sich in aller Regel daran. Dort sind nach Herrmanns Worten bundesweit viele ähnliche Verfahren anhängig.


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