BGH-Urteil zu PKV-Beiträgen: Zu viel gezahlt, aber nicht ewig Zeit
Berechtigte Rückforderungsansprüche nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung verjähren nach drei Jahren. Der betroffene Versicherer zeigt sich mit dem Urteil zufrieden, PKV-Kunden könnten jedoch unter Zeitdruck geraten.
Neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Prämienerhöhungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV): Die Richter am vierten Zivilsenat haben die Zeiträume präzisiert, in denen eine Rückforderung zu hoher Beiträge durch Versicherte möglich sein soll (Az. IV ZR 113/20).
Beitragsrückforderungen sind nach BGH-Urteil 2020 möglich
Der Richterspruch hat eine längere Vorgeschichte. In zwei viel beachteten Urteilen hatten die BGH-Richter im Dezember 2020 entschieden, dass Versicherer angeben müssen, auf welcher Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) die Änderung der Beiträge erfolgt. Fällt die Begründung ungenügend aus, ist die Beitragsanpassung ungültig. Der Versicherungskunde kann folglich die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welchem Umfang sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er muss auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie den Rechnungszins, angeben.
Abwarten des Versicherten hemmt Verjährung nicht
Nun schärfte das höchste deutsche Gericht nach. Wieder war der Kläger ein Kunde der AXA, der wegen aus seiner Sicht unzureichender Begründung die Beitragserhöhungen für die Jahre 2008, 2009, 2013 und 2016 und anteilig für 2018 zurückgefordert hatte. Dies allerdings erst im Jahr 2018, nachdem er zunächst eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten wollte. Dazu stellte der BGH nun klar: Dieses Abwarten hemmt die Verjährungsfrist jedoch nicht, wenn der Kunde vorher wegen mehrerer Beitragserhöhungen seit 2008 seinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geltend gemacht hatte. Er hätte demnach längst die AXA verklagen können, tat es aber erst 2018. „Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben“, so die Richter.
Vorinstanz muss über Rechtmäßigkeit nicht verjährter Erhöhungen entscheiden
In der Folge sind Rückzahlungsansprüche für die geleisteten Erhöhungsbeträge bis Ende 2014 verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (gemäß Paragraf 199 BGB). Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, so der BGH. Für die späteren Beitragsanpassungen muss nun die Vorinstanz (Oberlandesgericht Köln) deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die nicht verjährten Erhöhungsbeiträge prüfen.
Die AXA erklärte laut einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, das Urteil gebe allen Beteiligten Rechtssicherheit in dieser hochkomplexen Frage. Zudem habe der BGH bestätigt, dass die seit 2017 versendeten Mitteilungen an Versicherte den Anforderungen entsprächen.