24.09.2020 Recht | Ratgeber

Bundesarbeits­gericht bestätigt Anspruch auf bAV-Versorgung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von zeitweise befristet Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung gestärkt. Für den Leistungsanspruch kommt es auf das Alter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit an.

Die Bundesrichter in Erfurt haben zugunsten eines Angestellten entschieden, dem der Arbeitgeber die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge verweigert hatte. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Die Bundesrichter in Erfurt haben zugunsten eines Angestellten entschieden, dem der Arbeitgeber die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge verweigert hatte.
(Foto: Bundesarbeitsgericht)

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Revision eines beklagten Unternehmens zu entscheiden, das einem ehemaligen Mitarbeiter keine Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gewähren wollte. Das Unternehmen begründete dies mit der Versorgungsregelung in den Vertragsbedingungen. Danach hätten Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge nur unbefristet Beschäftigte, die bei Eintritt ins Unternehmen das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem sei eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage erforderlich. Der Kläger war zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses zunächst befristet angestellt, danach folgte aber direkt ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Er war außerdem nur zu Beginn seiner befristeten Beschäftigung unter 55 Jahre alt gewesen – dem geforderten Höchstalter.

Beginn der Betriebszugehörigkeit entscheidend

 

Die Erfurter Richter schlossen sich den Vorinstanzen an und folgten der Argumentation des Mitarbeiters. Das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit sei demnach maßgeblich gewesen. Das gelte unabhängig davon, „ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt“ (Az. 3 AZR 433/19). Dass keine schriftliche Vereinbarung vorliege, könne hier keine Rolle spielen, so der BAG-Senat. Die hätte ohnehin nur eine bestätigende Wirkung gehabt. Die „Zusage einer Versorgungszusage" sei bereits als solche anzusehen. Schließlich hänge der bAV-Anspruch des Mannes nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles ab. Der Arbeitgeber habe also gar keinen Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage.


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