Urteil stützt Versicherte
Verliert ein Versicherter die Grundfähigkeit „Knien/Bücken“, wenn er sich nur noch mit Hilfsmitteln oder fremder Hilfe wieder aufrichten kann? Das Oberlandesgericht Köln vertritt dazu eine klare, lebensnahe Rechtsauffassung.

(Foto: Jelena Stanojkovic@adobe.stock.com )
Die Ausgangslage.
Ein Handwerker hatte im Jahr 2016 eine Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Infolge einer schweren Kniearthrose und eines Bandscheibenvorfalls, beantragte er ab Januar 2019 Leistungen von seinem Versicherer mit Verweis auf die versicherte Grundfähigkeit „Knien/Bücken“. Der Versicherer lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Er bestritt, dass der Verlust der Fähigkeit in dem in den Bedingungen vorgesehenen Maße eingetreten sei. Schließlich könne sich der Mann mit Hilfsmitteln aufrichten. Das Unternehmen pochte daher auf Weiterzahlung der fälligen Versicherungsbeiträge.
Der Rechtsstreit.
Daraufhin verklagte der Mann seinen Versicherer vor dem Landgericht Köln. Die Kammer gab der Klage überwiegend statt und stützte sich dabei maßgeblich auf ein medizinisches Gutachten. Demnach war der Versicherte aufgrund seiner Gelenkerkrankungen nicht mehr in der Lage, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien und sich danach wieder aufzurichten. Insbesondere konnte er sich nicht selbstständig in eine Hockposition begeben oder sich ohne Hilfsmittel daraus aufrichten. Das Gericht bewertete die Beschwerden des Mannes als glaubhaft und schloss eine Übertreibung der Symptome so gut wie aus.
Die Wende.
Nachdem der Versicherer vor dem Oberlandesgericht Köln Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, kam es zu einer unerwarteten Entwicklung: Über das Vermögen des Versicherungsnehmers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Normalerweise führt das zu einer Zwangspause im Gerichtsverfahren, da alle Forderungen in die Insolvenzmasse fallen.
Das OLG argumentierte jedoch, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Formulierung „aus eigener Kraft“ so verstehen wird, dass die Bewegung allein durch die eigenen körperlichen Kräfte möglich sein muss. Dies bedeutet, dass man sich aufrichten können muss, ohne dafür gegenständliche Hilfsmittel (wie einen Stock, ein Geländer oder Möbel) oder die Hilfe einer anderen Person zu benötigen. Da dies dem Versicherungsnehmer nach dem Gutachten nicht möglich war, sei der Versicherungsfall eingetreten. Der Gedanke, dass der Satz auch die Benutzung von Hilfsmitteln einschließe, erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel nicht deutlich genug
Der Versicherer wurde zur Zahlung der Grundfähigkeitsrente, zur Freistellung von laufenden Beiträgen und zur Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge verurteilt (Az: 20 U 163/23
Die Einschätzung.
Noch gibt es nicht viele Leitsatzurteile zum relativ neuen Produkt Grundunfähigkeitsversicherung. Die OLG-Entscheidung ist eines. Tenor: Die Formulierung „aus eigener Kraft“ ist wortwörtlich auszulegen. Vermittler, die solche Produkte verkaufen, erhalten hier Klarheit. Versicherer hingegen müssen ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen künftig präziser formulieren – andernfalls unterliegen sie im Streitfall vor Gericht.
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