21.01.2021 Sparten/Produkte

Arbeitskraft: uniVersa erweitert BU-Leistungen

Zum 1. Januar hat die Versicherungsgesellschaft uniVersa ihren BU-Schutz überarbeitet. Nicht nur die Infektionsklausel greift früher. Auch finanzielle Überbrückungshilfen wurden verbessert und neue Zielgruppenlösungen geschaffen.

Die BU der uniVersa leistet künftig schon bei teilweisem Tätigkeitsverbot wegen einer Infektion und bei altersbedingtem Kräfteverfall. (Foto: uniVersa)
Die BU der uniVersa leistet künftig schon bei teilweisem Tätigkeitsverbot wegen einer Infektion und bei altersbedingtem Kräfteverfall.
(Foto: uniVersa)

Der Nürnberger Versicherer uniVersa hat zum Jahresbeginn bei seinen beiden Berufsunfähigkeits-Tarifen „PremiumSBU“ und „ExklusivSBU“ zahlreiche Leistungen verbessert. So greift die sogenannte Infektionsklausel nun bereits, wenn die Behörde ein teilweises Tätigkeitsverbot von mindestens 50 Prozent erteilt. Bisher galt dies nur für vollständige Verbote.

Nach der Klausel liegt Berufsunfähigkeit aus Sicht der uniVersa also auch dann vor, wenn die zuständige Behörde der versicherten Person auf Basis von § 31 Infektionsschutzgesetz untersagt, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens zu mindestens 50 Prozent auszuüben. Das gilt auch, wenn eine medizinisch begründete Berufsunfähigkeit noch nicht vorliegt. Als Beispiele nennt der Versicherer Infektionen mit HIV, Hepatitis C, Masern, Cholera, Tollwut, Salmonellen und Malaria. Das behördliche Verbot muss sich auf mindestens sechs Monate erstrecken. Vorteilhaft ist: Diese Regelung ist bei der uniVersa nicht – wie häufig üblich – auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.

Verbesserte Hilfen, wenn es finanziell klemmt

 

Zudem ist nun auch ein altersentsprechender Kräfteverfall mitversichert. Verbessert wurden außerdem die Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten: Eine Stundung der Beiträge ist jetzt bereits nach 24 Monaten Beitragszahlung (vorher 36) möglich und die Rückzahlung der gestundeten Beiträge kann auf bis zu 48 Monatsraten ausgedehnt werden. Bei einer Beitragsfreistellung kann der Vertrag innerhalb von zwölf Monaten (vorher sechs) ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft gesetzt werden.

Neu aufgenommen wurde eine vorteilhafte Definition von Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden. Schulabgänger können jetzt nach bestandener Abschlussprüfung noch bis Ende Juli als Schüler versichert werden. Bei Polizeibeamten kann nun eine Versicherungsdauer bis zur gewöhnlichen Regelaltersgrenze von 62 Jahren (vorher 60) gewählt und bis dahin eine Polizeidienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 


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