BVK sieht Sicherungen der betrieblichen Altersvorsorge in Gefahr
Nach dem Pensions-Sicherungs-Verein geift nun auch der Vermittlerverband BVK die Pläne des Justizministeriums zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie an. Sollte sie kommen, werden Risiken für Betriebsrentner im Falle von Fusionen mit ausländischen Firmen befürchtet.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in einer Stellungnahme den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie kritisch. Mit der neuen Richtlinie wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarkts geschaffen. Sie muss bis Ende Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden.
Kritik an Ausschluss von Klagen gegen Fusionen
Laut BVK ermöglicht die Vorlage des Ministeriums es Unternehmen und Rechtsträgern, die Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge getätigt haben, ab dem 31. Januar 2023 mit anderen ausländischen Gesellschaften zu fusionieren. „Die Krux dabei ist, dass der Referentenentwurf Klagen gegen solche Fusionen ausschließt. Damit wird es den Versorgungsberechtigten nicht möglich sein, sich gegen solche Transaktionen juristisch zu wehren, wenn sie befürchten müssen, dass ihre Rentenanwartschaften nicht mehr insolvenzsicher gestaltet werden“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Dies können wir als BVK (...) unmöglich befürworten.“
Vollstreckung im Ausland schwieriger
Zwar gestehe der Referentenentwurf den betroffenen Rentenbeziehern und -anwärtern unter Umständen die Stellung einer möglichen Sicherheit zu. Diese müsste jedoch aktiv eingefordert werden und die tatsächliche Vollstreckung im Ausland könnte schwieriger sein als im Inland.
Deshalb teile der BVK auch die Kritik des Pensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit (PSVaG) an diesem Entwurf. Dieser hatte vergangene Woche auf seiner Mitgliederversammlung vor Gefahren für Versorgungsberechtigte sowie für die Durchführung der gesetzlichen Insolvenzsicherung gewarnt, wenn es zu bestimmten grenzüberschreitenden Umwandlungen komme.