Keine Leistung wegen Corona? GDV widerspricht
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft tritt in den sozialen Medien verbreiteten Gerüchten entgegen, für Versicherer sei Corona ein generelles Ausschlusskriterium für Leistungen etwa in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen sind keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen. „Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr”, sagt der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen.
Berufsunfähig: Grund spielt keine Rolle
Werde eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, so Asmussen, zahle „die Versicherung ohne Wenn und Aber”. Bei der Berufsunfähigkeit prüften die Versicherer ausschließlich, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. Ist das der Fall, gilt er als berufsunfähig – unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt ist.
Corona ist normale Krankheit
Auch beim Vertragsabschluss gibt es laut GDV für Covid-19 keine Sonderregel: Bei BU- und Lebensversicherungen werde Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung keine negativen Auswirkungen ergeben, kann eine Versicherung abgeschlossen werden. Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiter gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gibt es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle.
Risikoleben zahlt bei Covid-19-Todesfall
Auch in der Risikolebensversicherung hat eine Impfung gegen Covid-19 weder Folgen für den Versicherungsschutz noch für die Prämienhöhe, stellt der GDV fest. Das Unternehmen zahlt die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt. Wer eine Risikolebensversicherung neu abschließen will, muss den Versicherer in der Regel über eine akute und auch eine überstandene Infektion informieren.
Unfallpolice: Impfschäden häufig nicht abgedeckt
In der Unfallversicherung sind laut GDV Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert, weil Infektionen üblicherweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ausnahmen gelten für Tollwut oder Wundstarrkrampf sowie Infektionen infolge einer größeren Unfallverletzung oder einer unfallbedingten Heilbehandlung. Der bei Corona häufigste Übertragungsweg Aerosole fällt nicht darunter. Einige Gesellschaften bieten inzwischen auch Impfschadenschutz an – in welchem Umfang, hängt vom Vertrag ab. Sind Impfschäden mitversichert, leistet der Unfallversicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt wird oder ein Todesfall eintritt. Bei der Antragstellung spielt die Frage nach einer Impfung keine Rolle. Ohnehin verlangen viele Versicherer keine Gesundheitsprüfung.