Keine Haftung für fehlende Todesfallabsicherung
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Makler nur in Ausnahmefällen zum Abschluss einer Risikolebensversicherung raten müssen. Warum das Urteil die Position von Vermittlern stärkt, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi.

(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Der Fall.
Ein Ärzte-Ehepaar ließ sich umfassend von einem Versicherungsmakler beraten. Thema war unter anderem auch die Absicherung der Familie. Eine Risikolebensversicherung wurde jedoch nicht abgeschlossen. Nach dem unerwarteten Tod des Ehemanns stellte sich heraus, dass keine ausreichenden Versicherungen bestanden, um die Familie langfristig finanziell abzusichern. Die Witwe erhob gegen den Makler schwere Vorwürfe und machte 500.000 Euro Schadensersatz geltend. Der Vorwurf: Der Vermittler hätte zwingend zum Abschluss einer Risikolebensversicherung raten müssen.
Der Rechtsstreit.
Die Klägerin argumentierte, bei einem Hauptverdiener mit Familie sei eine Todesfallabsicherung zwingender Bestandteil ordnungsgemäßer Beratung. Außerdem sei die Dokumentation unzureichend gewesen. Tatsächlich wurde das Beratungsgespräch durch den verklagten Versicherungsmakler nicht dokumentiert. Der Makler hielt dem entgegen, sehr wohl eine Risikolebenpolice empfohlen zu haben. Was zu der Risikolebensversicherung besprochen wurde, blieb zwischen den Parteien streitig. Es habe aber keine konkrete Abschlussentscheidung gegeben und keine objektive Zwangslage. Eine Risikolebensversicherung sei keine automatisch geschuldete Standardempfehlung. Das Landgericht Dresden sprach der Klägerin zunächst 375.000 Euro zu, das OLG Dresden hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage in der Berufungsinstanz ab.
Das Urteil.
Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 3 U 79/23) stellte in seiner Entscheidung klar: Ein Versicherungsmakler schuldet eine bedarfsgerechte Beratung. Eine generelle Pflicht, ungefragt zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten, besteht jedoch nicht. Eine solche Pflicht könne sich nur aus konkreten objektiven Umständen ergeben – etwa bei erkennbarer existenzieller Absicherungslücke, hohen finanziellen Verpflichtungen oder wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben. Auch eine lückenhafte Dokumentation führt nicht automatisch zur Haftung. Der Kunde bleibt darlegungs- und beweispflichtig für eine konkrete Pflichtverletzung.
Die Bewertung.
Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit. Makler sind Sachwalter ihrer Kunden – aber keine Garanten für jede theoretisch sinnvolle Absicherung. Beratungspflichten entstehen nicht abstrakt, sondern aus der konkreten Situation. Entscheidend sind objektive Umstände und sauber dokumentierte Gespräche. Das Urteil stärkt damit die notwendige Differenzierung.
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