26.03.2021 Branche

Betriebsrentenstärkung­sgesetz: Jetzt droht Bürokratie!

2022 tritt die nächste Stufe des BRSG in Kraft. Dann greift die Zuschusspflicht für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Unternehmen kann das vor große bürokratische Herausforderungen stellen.

Rente vom Chef: Die betriebliche Altersversorgung hat in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. (Foto: Wilfried Pohnke/Pixabay)
Rente vom Chef: Die betriebliche Altersversorgung hat in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen.
(Foto: Wilfried Pohnke/Pixabay)

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung (bAV) als dritte Säule der Altersvorsorge attraktiver gemacht. Kernstück des Gesetzes ist die Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses. Seit 2019 muss der Arbeitgeber 15 Prozent des Beitrags beisteuern, sofern er Sozialbeiträge spart. Der maximale komplett abgabenfreie Anteil beträgt seitdem 268 Euro monatlich. Ab 2022 gilt die Zuschuss-Pflicht auch rückwirkend für Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Die Umsetzung stellt Arbeitgeber vor große Herausfordungen.

Eine (komplizierte) Frage der Abrechnung

 

Das neue Gesetz gilt für Verträge, die eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds betreffen. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob eine pauschale Bezuschussung oder eine sogenannte „spitze“ Abrechnung notwendig ist. Das betrifft beispielsweise die Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen zwischen der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und der für die gesetzliche Rentenversicherung oder darüber liegt. Hier kann der Arbeitgeber „spitz“ abrechnen, also die tatsächlich angefallenen Sozialabgaben berechnen. Ob eine pauschale oder spitze Abrechnung erfolgen soll, musste bereits im Zuge der erstmaligen Einführung des Zuschusses entschieden werden. Diese Entscheidung wirkt weiter. Eine andere Behandlung des Personenkreises, der ab dem 01.01.2022 erstmalig einen Anspruch auf den Zuschuss hat, ist nicht möglich.

Vermittler sollten frühzeitig aktiv werden

 

Die verpflichtende nachträgliche Anpassung im Jahr 2022 wird für Arbeitgeber auf jeden Fall aufwendig. Vermittler sollten ihre Kunden rechtzeitig auf diese Herausforderungen hinweisen und gegebenenfalls zusammen mit dem zuständigen Versicherungsträger konkrete Konzepte für die Umstellung erarbeiten. „Die Vertragsgestaltung ist entscheidend bei der Umsetzung der Zuschüsse“, sagt Marcus Schnelle, Senior Consultant beim international agierenden Versicherungsmakler Aon. „Bestehende Verträge lassen sich oft nicht einfach erhöhen, umso mehr ist es von Belang, eine für alle Seiten gute Lösung auszuhandeln.“ Das Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen hilft Kunden bei der Umsetzung von BRSG-Vorschriften und hat spezielle Lösungspakete für Unternehmen geschnürt.


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