E-Bike doppelt versichert – aber keiner will zahlen
Wer dasselbe Risiko bei zwei Versicherern versichert (hier: ein E-Bike), ist nicht zwingend doppelt geschützt. Leer ausgehen sollten die Kunden dennoch nicht, befand die Ombudsfrau für Versicherungen. Die VP-Experten Schyma und Mallmann ordnen den Schlichterspruch rechtlich ein.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Der Fall.
Das E-Bike der Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses wurde aus dem gemeinschaftlichen Fahrradkeller gestohlen. Die Fahrradversicherung lehnte die Regulierung ab, weil das Fahrrad nicht – wie vertraglich vorgesehen – an einen festen Gegenstand angeschlossen gewesen sei.
Die Betroffene kontaktierte daraufhin ihren Hausratversicherer, bei dem Fahrraddiebstahl mitversichert war. Doch auch dieser lehnte eine Schadensregulierung ab. Nach den Versicherungsbedingungen gelte eine Risikobegrenzung, die faktisch eine Nachrangigkeit (Subsidiarität) gegenüber anderen Versicherern begründet und wie folgt lautet: „Nicht zum Hausrat gehören Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (zum Beispiel für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände...).” Danach sei das E-Bike nicht versichert, weil dafür eine separate Fahrradversicherung abgeschlossen wurde.
Der Hintergrund.
Versicherer versuchen mit derartigen Subsidiaritätsklauseln ihre Leistungspflicht im Hinblick auf ein Risiko zu begrenzen, das auch bei einem anderen Versicherer versichert ist. Je nach Formulierung der Klausel zahlt der Versicherer dann nicht, wenn ein anderer Versicherer zahlt (sog. „einfache Subsidiaritätsklausel“), oder wenn eine andere Versicherung besteht – unabhängig davon, ob der andere Versicherer auch tatsächlich leistet („qualifizierte Subsidiaritätsklausel”).
Die Entscheidung.
Statt an ein Gericht, wandte sich die Versicherte an die Ombudsfrau für Versicherungen (s. Jahresbericht 2025, S. 81). Die Schlichterin teilte dem Versicherer mit, dass sie Zweifel an der Wirksamkeit der verwendeten Klausel habe. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich nicht, warum er aufgrund einer gesonderten Fahrradversicherung schlechter gestellt sein sollte als ein Versicherungsnehmer ohne gesonderten Versicherungsschutz. Zudem weise die Police explizit darauf hin, dass Fahrraddiebstahl als Leistungsbaustein gedeckt sei. Der Hausratversicherer zahlte daraufhin die vertraglich vereinbarte maximale Entschädigungssumme in Höhe von 1430 Euro aus.
Das Fazit.
Der Hausratversicherer hatte die von ihm verwendete „qualifizierte Subsidiaritätsklausel” wortwörtlich aus den Hausrat-Musterbedingungen des GDV (A 9.1.6 VHB 2022) übernommen. Da der konkrete Streitfall außergerichtlich durch die Ombudsfrau gelöst wurde, fehlt dazu eine gerichtliche Stellungnahme. Gute Gründe sprechen jedoch für die Einschätzung der Schlichtungsstelle, dass die Klausel überraschend und intransparent ist.
Tipp: Versicherungsmakler sollten für ihre Kunden eine Klarstellung durch den Hausratversicherer einholen.
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