23.09.2024 Recht | Ratgeber

Keine Arglist bei widersprüchlichen Angaben

Der Versicherungsombudsmann hat entschieden: Macht der Versicherungsnehmer erkennbar lückenhafte, unklare oder widersprüchliche Angaben, muss der Versicherer nachfragen, statt dem Versicherungsnehmer direkt Arglist vorzuwerfen. Die Rechtsexperten des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, Jem Schyma und Raimund Mallmann, erklären die Hintergründe des außergerichtlichen Streits.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Der Versicherungsnehmer erlitt einen Unfall, den er seinem Unfallversicherer schriftlich meldete. Die in der Schadenanzeige enthaltene Frage nach Vorerkrankungen beantwortete er mit „Nein“, fügte der Schadenanzeige jedoch ärztliche Unterlagen bei, die das Gegenteil – nämlich umfangreiche Vorerkrankungen – belegten.
Der Versicherer sah in der unzutreffenden Antwort eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes führe. In der Folge ging das Unfallopfer zunächst leer aus.

Die Schlichtung.

Mit der Ablehnung des Versicherers wollte sich der Versicherungsnehmer nicht abfinden. Er wandte sich an den Versicherungsombudsmann e. V., eine anerkannte außergerichtliche Schlichtungsstelle für Versicherungsstreitigkeiten. Dort werden neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers überprüft. Versicherer können bis zu einer Höhe von 10.000 Euro zur Leistung verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall gab der Ombudsmann dem Versicherungsnehmer recht, wie die Schlichtungsstelle in ihrem Jahresbericht 2023 (S. 87 f.) berichtet.

Die Begründung.

Nach Treu und Glauben, so der Ombudsmann, sei es dem Versicherer verwehrt, im vorliegenden Fall wegen falscher Angaben die Deckung zu verwehren. Es läge fern anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig täuschen wollte. Denn der Versicherungsnehmer habe zwar die Frage falsch beantwortet, andererseits aber umfassende ärztliche Unterlagen eingereicht. Der Versicherer hätte also nachfragen müssen, um die widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers zu klären. Nur wenn der Versicherungsnehmer trotz Nachfrage des Versicherers keine wahrheitsgemäße Klarstellung vornimmt, kann der Versicherer leistungsfrei sein.

Die Bewertung.

Die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns ist auf alle Versicherungssparten übertragbar und aus Sicht der Verbraucher zu begrüßen. Immer dann, wenn ein Versicherungsnehmer erkennbar widersprüchliche, lückenhafte oder unklare Angaben macht, muss der Versicherer nachhaken. Juristen sprechen hier von der sogenannten Nachfrageobliegenheit. Wendet also der Versicherer ein, der Versicherungsnehmer habe Fragen nach dem Schadenfall oder schon vorvertraglich falsch beantwortet, muss der Versicherungsnehmer dies nicht unwidersprochen hinnehmen. Es sollte genau prüfen, ob der Versicherer angeblich falsche Angaben nicht zunächst durch Nachfragen hätte klären müssen.


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