07.04.2021 Recht | Ratgeber

Lebensversicherung: Widerrufs­recht greift trotz fehler­hafter Belehrung nicht

Wenn die gezahlten Beiträge den Rückkaufswert übersteigen, setzen Lebensversicherte auf das Widerrufsrecht. Doch wie der BGH entschied, führt nicht jede fehlerhafte Formulierung zur Rückabwicklung. Ein Fall für unser Experten-Duo Ostheim und Klaus.

Experten-Duo: Oliver Klaus (l.) und Oliver Ostheim sind Profis in Sachen Versicherungsrecht: www.ok-rechtsanwaelte.de (Foto: OK Rechtsanwälte)
Experten-Duo: Oliver Klaus (l.) und Oliver Ostheim sind Profis in Sachen Versicherungsrecht: www.ok-rechtsanwaelte.de
(Foto: OK Rechtsanwälte)

Der Fall.

Ein Mann hatte im Dezember 2004 eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im September 2017 entschloss er sich zum Widerruf, hilfsweise erklärte er die Kündigung. Der Versicherer weigerte sich, diese anzuerkennen, und zahlte lediglich den geringen Rückkaufswert der Versicherung aus. Daraufhin forderte der Kunde die Differenz zwischen Rückkaufswert und geleisteten Beiträgen zuzüglich Zinsen. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Der klagende Versicherungsnehmer argumentierte vor allem mit einem inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung des Versicherers, nach der dieser keinem Sicherungsfonds angehöre, der für den Fall einer Pleite die Kundengelder garantiert. Aus Sicht des Versicherten eine falsche Information, da laut Gesetz alle Lebensversicherer seit Dezember 2004 einem solchen Sicherungsfonds angehören müssen. Das Schreiben des Versicherers war zum Zeitpunkt der Zustellung aber offenbar noch nicht aktualisiert worden. Obwohl der Mann vor Gericht keinen Erfolg hatte, wurde die Angelegenheit schließlich wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Das Urteil.

Der BGH (Az. IV ZR 32/20) bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Richter erkannten in Sachen Sicherungsfonds eine Falschangabe, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen könne. Denn der Mann habe den Vertrag in dem Bewusstsein geschlossen, dass kein Sicherungsfonds vorhanden sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger vom Vertragsschluss abgesehen oder dem Vertragsschluss widersprochen hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein Sicherungsfonds besteht. Die Widerspruchsbelehrung sei zudem formell und auch inhaltlich ordnungsgemäß. Sie mache im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne.

Der Ausblick.

Der BGH stärkt mit diesem Urteil die Stellung der Versicherer bezüglich des streitigen Themas „ewiges Widerrufsrecht“. Nicht jede fehlerhafte Formulierung begründet ein Widerrufsrecht. Ein deutliches Signal für Versicherte, nicht vorschnell zu widerrufen, wenn die eingezahlten Beiträge den Rückkaufswert deutlich übersteigen. So kann ein Widerruf insbesondere dann erfolglos bleiben, wenn der Formfehler wie vorliegend eine ausschließlich vorteilhafte Abweichung darstellt. Denn dann kann die Falschangabe erkennbar keine Auswirkungen auf den Vertragsabschluss haben.


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