28.08.2026 Recht | Ratgeber

Nach Kündigung: Poolvertrag kein Wettbewerbsverstoß

Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth hat vor dem KG Berlin ein wichtiges Urteil zugunsten seines Mandanten erstritten. Die Entscheidung betrifft insbesondere Vertriebler, die in Maklerschaft wechseln.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Die Rechtslage.

Ein Berliner Versicherungsvermittler (§ 34d GewO kündigte seinen Handelsvertretervertrag mit einem bundesweiten Strukturvertrieb. Der Vertrieb bestätigte die Kündigung und bot an, eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung zu prüfen. Dafür verlangte er ausdrücklich einen „Nachweis vom zukünftigen Arbeitgeber“, aus dem hervorgehen sollte, wer der neue Vertragspartner ist und ab wann die neue Tätigkeit beginnen kann. Daraufhin legte der Vermittler eine Vertriebspartnervereinbarung mit einem großen Maklerpool vor und versicherte, bis zum Vertragsende keine operative Tätigkeit darüber auszuüben.
Der Vertrieb stellte sich jedoch quer. Er verlangte die Auflösung der Poolvereinbarung und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Konkurrenztätigkeit sowie hilfsweise gegen das bloße Bestehen des Poolvertrags. Tatsächlich vermittelte der Handelsvertreter weiterhin Geschäfte über den bisherigen Geschäftsherr (Prinzipal) und versicherte eidesstattlich, sich bis zum Vertragsende vertragstreu zu verhalten.

Das Urteil.

Das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte zunächst, dass während des laufenden Handelsvertretervertrages ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt. Es folgt aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB. Demnach darf ein Vermittler keine Konkurrenzprodukte vermitteln. Für aussagekräftige Indizien eines Wettbewerbsverstoßes ist jedoch der Prinzipal darlegungs- und beweipflichtig. Aber: Der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung mit einem Konkurrenzunternehmen während des laufenden Vertrages stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, so das KG. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorlage des Vertrages auf Aufforderung des Prinzipals erfolgte, der für die Prüfung der vorzeitigen Aufhebung einen verbindlichen Nachweis der Anschlusstätigkeit verlangt hatte. Ferner darf die Vereinbarung den Vermittler zu nichts verpflichten (keine Betrauung, keine Vermittlungspflicht, kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools). Außerdem dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit bestehen. Diese drei Voraussetzungen waren hier erfüllt (Az. 12 U 16/26).

Das Fazit.

Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Linie ein, wonach Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach Vertragsende zulässig sind, solange der Vermittler keine werbende, aktive Konkurrenztätigkeit entfaltet. Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotenem Wettbewerb verläuft zwischen interner Planung und externem Marktauftritt. 
Dabei gilt: Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag sind erlaubt – verboten ist erst das aktive Vermitteln für die Konkurrenz. Wer während der Kündigungsfrist eine Anbindung an einen Maklerpool unterschreibt, aber keinen einzigen Vertrag darüber vermittelt, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsverbot.


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