02.09.2026 Branche

Verband lehnt Kassenpflicht ohne Kassengeschäft ab

Ab Januar 2028 sollen Unternehmer und Freiberufler ab 100.000 Euro Jahresumsatz gesetzlich verpflichtet sein, eine elektronische Kasse zu führen. Hiervon wären auch unabhängige Finanzanlagen- und Immobiliar­darlehens­vermittler betroffen – selbst wenn sie kein Kassengeschäft per Bargeld oder Karten haben. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung mahnt jetzt eine praxisgerechte Regelung an.

Kassengeschäft wie hier in einem Café machen Vermittlerinnen und Vermittler von Finanzdienstleistungen wohl nicht. Dennoch sollen auch sie ab 2028 teure Kassensysteme vorhalten. (Foto: © Drobot Dean – stock.adobe.com)
Kassengeschäft wie hier in einem Café machen Vermittlerinnen und Vermittler von Finanzdienstleistungen wohl nicht. Dennoch sollen auch sie ab 2028 teure Kassensysteme vorhalten.
(Foto: © Drobot Dean – stock.adobe.com)

Das Bundesministerium der Finanzen plant eine neue gesetzliche Kassenpflicht. Nach dem aktuellen Referentenentwurf sollen Unternehmer und Freiberufler grundsätzlich ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Abgabenordnung einsetzen müssen, wenn ihr maßgeblicher Gesamtumsatz 100.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Gesetzesentwurf schießt übers Ziel hinaus 

 

Das Ziel des Gesetzes ist durchaus sinnvoll. Es soll Manipulationen insbesondere bei Bar- und Kartenzahlungen erschweren und Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen. Aus Sicht des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung schießt der Entwurf in seiner derzeitigen Form jedoch über dieses hehre Ziel hinaus. Schließlich knüpft die Pflicht an den Gesamtumsatz an – und kann damit auch Unternehmen treffen, bei denen überhaupt keine oder praktisch keine klassischen Kassengeschäfte stattfinden. Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt selbst klar, dass Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift gerade nicht über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen. Dies macht die Vorlage aus Sicht der berufsständischen Interessenvertretung besonders widersprüchlich. 

Sinnloser Zwang zu teuren Kassensystemen 

 

„Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft ergibt keinen Sinn. Wer seine Vergütungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift erhält, sollte nicht gezwungen werden, ein teures Kassensystem vorzuhalten, das im Zweifel überhaupt nicht genutzt wird“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Gerade bei Finanzdienstleistern werden Vergütungen typischerweise über nachvollziehbare Bank-, Abrechnungs- und Provisionssysteme abgewickelt. Ein besonderes Manipulationsrisiko, wie es das Bundesfinanzministerium für bargeldintensive Branchen beschreibt, bestehe hier regelmäßig nicht.

Aktuelle Ausnahmeregel löst das Problem nicht 

 

Der AfW weist zugleich darauf hin, dass innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche Berufsgruppen unterschiedlich betroffen sein können. So werden klassische Umsätze von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern nach § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz bei der Berechnung des für die Kassenpflicht maßgeblichen Gesamtumsatzes grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anders kann dies insbesondere bei Finanzanlagen- und Kreditvermittlern, Mischbetrieben oder alternativen Vergütungsmodellen aussehen.

Auch der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Entwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung löst das Problem bislang nicht. Zwar sollen unter anderem Kreditinstitute und der Versicherungsaufsicht unterliegende Unternehmen ausgenommen werden. Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Darlehensvermittler werden jedoch nicht generell erfasst.

Kassenrelevante Geschäftsvorfälle sind der richtige Maßstab

 

„Wenn das Ziel die Bekämpfung von Manipulationen bei Kasseneinnahmen ist, muss die Kassenpflicht dort ansetzen, wo tatsächlich Kasseneinnahmen entstehen. Der Gesamtumsatz ist dafür der falsche Maßstab“, so Wirth.

Der AfW fordert deshalb, die Kassenpflicht an tatsächlich kassenrelevante Geschäftsvorfälle und nicht allein an den Gesamtumsatz anzuknüpfen. Unternehmen, die Zahlungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift vereinnahmen, sollten eindeutig von der Kassenpflicht ausgenommen werden. Für Unternehmen, bei denen Bar- oder Kartenzahlungen lediglich in geringfügigem Umfang vorkommen, sollte zusätzlich eine Bagatellgrenze für kassenrelevante Umsätze vorgesehen werden. Die geplante Ausnahmeverordnung müsse Finanz- und Versicherungsvermittler angemessen berücksichtigen, soweit aufgrund ihrer Zahlungs- und Abrechnungsstrukturen kein relevantes Manipulationsrisiko besteht. Die Interessenvertretung hat ihre Forderungen in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen sowie an den Nationalen Normenkontrollrat übermittelt und um Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten.


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