Schäden bewusst in Kauf genommen?
Ein Architekt macht einen Planungsfehler und haftet. Sein Haftpflichtversicherer wirft ihm daraufhin vor, seine Berufspflichten bewusst verletzt zu haben. Doch das Oberlandesgericht Köln setzt hierfür hohe Hürden. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann ordnen die Rechtslage ein.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Der Fall.
Ein Architekturbüro war mit der Modernisierung eines Schulgebäudes beauftragt. Bei der Planung des Dachs unterliefen Fehler. Die Stadt verlangte Schadensersatz. Die Planung habe den anerkannten Regeln der Technik eklatant widersprochen. Im Haftungsprozess unterlagen die Architekten. Das zuständige Landgericht stellte fest, dass die Planung gegen baurechtliche Vorschriften verstieß und verurteilte die Architekten zur Zahlung von Schadensersatz.
Das Architekturbüro hatte eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Haftpflichtversicherer übernahm zwar zunächst die Abwehrkosten, lehnte die Deckung des Schadensersatzes jedoch ab. Nach den gerichtlichen Feststellungen habe der Planer wissen müssen, dass er elementare Berufspflichten missachtete. Die Versicherungsbedingungen schlossen Schäden aus, die der Versicherungsnehmer durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht. Der Nachlassverwalter des – mittlerweile verstorbenen – Architekten erhob Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer.
Das Urteil.
Das Landgericht Köln gab der Deckungsklage vollumfänglich statt. Auch das höherinstanzliche Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (Az. 9 U 50/25). Tenor: Ein gerichtlich festgestellter Planungsfehler beweise noch nicht, dass der Architekt wusste, dass er pflichtwidrig handelt – auch wenn er dem Urteil zufolge gegen die anerkannten Regeln der Technik klar verstoßen hatte. Für den Ausschluss vom Versicherungsschutz muss der Versicherer vollumfänglich darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer seine Pflicht nicht nur kannte (Pflichtbewusstsein), sondern zugleich auch erkannte, dass sein konkretes Handeln gegen diese Pflicht verstößt (Pflichtverletzungsbewusstsein). Das sei mit den Feststellungen im Haftungsprozess allein noch nicht bewiesen.
Die Bewertung.
Das Urteil betrifft einen Kernpunkt jeder Haftpflichtversicherung: Haftung und Versicherungsschutz sind zwei verschiedene Fragen und müssen auch getrennt beurteilt werden. Wer einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat, handelte deshalb nicht automatisch bewusst pflichtwidrig. Die Feststellungen im Haftungsprozess sind genau zu prüfen, wenn der Versicherer daraus Schlüsse für seine Leistungspflicht ziehen will.
Grundsätzlich gilt: Der Versicherer darf das Wissen des Versicherungsnehmers nicht einfach unterstellen. Will er sich auf den Ausschluss der bewussten Pflichtverletzung berufen, muss er konkrete Tatsachen vortragen und beweisen. Andernfalls verlöre die (Berufs-)Haftpflichtversicherung gerade dann ihren Wert, wenn sie am dringendsten gebraucht wird: Nämlich dann, wenn ein beruflicher Fehler tatsächlich zu einer Haftung führt.
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