Still und heimlich die Deckung verschlechtert
Wer eine Gebäudeversicherung abschließt, erwartet, dass im Schadenfall der Wiederaufbau finanziert wird. Doch was, wenn nach einer Vertragsumschreibung statt des Neuwerts nur noch der Zeitwert des Objekts versichert ist? Das OLG Stuttgart hat sich kürzlich mit so einem Fall beschäftigt. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann bewerten das Urteil.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Der Fall.
Ein landwirtschaftliches Anwesen war gegen Feuer zum Neuwert versichert. Nach dem Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers wandten sich die Erben an den Versicherer, um den bestehenden Vertrag auf sich umzuschreiben. Im Zuge dieser Änderung stellte der Versicherungsvertreter den Schutz jedoch von Neuwert auf Zeitwert um. Als das Anwesen später durch einen Brand teilweise zerstört wurde, entschädigte der Versicherer nur den Zeitwert. Die Erben erhoben Deckungsklage.
Die Rechtslage.
Eine Neuwertversicherung entschädigt grundsätzlich den Betrag, der für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung benötigt wird. Dabei machen die Versicherungsbedingungen die Entschädigung häufig von weiteren Voraussetzungen abhängig – etwa davon, dass der Wiederaufbau innerhalb einer bestimmten Frist auch tatsächlich begonnen wird. Eine Zeitwertversicherung berücksichtigt dagegen Alter, Zustand und Abnutzung des Gebäudes. Bei älteren Gebäuden kann die Leistung deshalb deutlich unter den Wiederaufbaukosten liegen.
Das Urteil.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 7 U 22/25) sprach den Erben den Neuwert zu Der Versicherer hätte im Rahmen der Vertragsänderung die Wünsche und den Bedarf der Erben ermitteln und die Unterschiede zwischen Neu- und Zeitwertversicherung sowie die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz erklären müssen. Dabei hätte er darauf achten müssen, dass der Versicherungsnehmer die Unterschiede auch wirklich verstanden hat. Daran fehlte es hier.
Aus dem Vermerk im Beratungsprotokoll, die Gebäude würden mit dem Zeitwert versichert, ging nicht hervor, dass der Versicherer den Bedarf der Erben ermittelt und die Unterschiede zur bisherigen Neuwertversicherung erläutert hatte. Die Erben durften auf die Beratung des Vertreters vertrauen und hätten nicht das Bedingungswerk studieren und nachfragen müssen. Zumal nicht feststand, dass ihnen überhaupt bewusst war, mit der Umschreibung eine wesentliche Änderung des Versicherungswerts vorzunehmen. Das Verschulden des Vertreters ist dem Versicherer zuzurechnen. Er haftet in voller Höhe.
Der Ausblick.
Das OLG Stuttgart setzt hier ein deutliches Signal zugunsten der Versicherungsnehmer: Wer als Vermittler einen bestehenden Versicherungsvertrag wesentlich verändert, muss die Folgen verständlich erklären – insbesondere wenn sich dadurch der Versicherungsschutz ihrer Klienten verschlechtert. Ein bloßer Vermerk im Beratungsprotokoll genügt dann nicht. Vermittler sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Kunden die Änderung auch tatsächlich verstehen. Andernfalls haften sie ggf. für finanzielle Nachteile infolge unvollständiger oder fehlerhafter Beratung.
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