PKV: Kein Wegfall der Bereicherung wegen Altersrückstellungen
Dauerbrenner Prämienanpassung: Auch vermeintliche Rückstellungspflichten können den Versicherer nicht davor bewahren, ungerechtfertigte Prämienerhöhungen zurückzahlen zu müssen. Ein Fall für VP-Experte Dr. Markus Weyer.
Die Ausgangslage.
In der privaten Krankenversicherung kann der Versicherer (VR) nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Prämie verlangen (§ 203 VVG). Aus der Prämie muss er Rückstellungen bilden. Fraglich ist, ob der VR dem Versicherungsnehmer (VN) bei einer unbegründeten Prämienerhöhung auch das herausgeben muss, was er z. B. zur Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung verwendet hat.
Der Fall.
Der VR informierte den VN in den Jahren 2012 bis 2017 über jährliche Beitragserhöhungen seines PKV-Vertrags. Die Begründungen hielt der VN allerdings für fehlerhaft und verlangte 2019 mit Anwaltsschreiben die Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge. Der VR habe sich ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB). Dieser wies die Ansprüche zurück. Die Prämienanpassung habe der Höhe nach dem zur Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung erforderlichen Betrag entsprochen (§ 149 Satz 1 VAG). Er sei daher „entreichert“ und müsse die Prämien nicht herausgeben (§ 818 BGB).
Der Rechtsstreit.
Das Landgericht Köln wies die Klage des VN ab (Az. 23 O 210/19). Das Oberlandesgericht Köln hob das erstinstanzliche Urteil in der Berufung auf (Az. 9 U 18/20). Der VN habe einen Rückgewähranspruch aus § 812 BGB über die volle Höhe der aufgrund der unwirksamen Prämienanpassung gezahlten Beiträge. Damit gab sich der VR nicht zufrieden und zog vor den Bundesgerichtshof.
Das Urteil.
Der BGH (Az. IV ZR 2/21) bestätigte nun das Urteil des OLG und legte nach. Der VR kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 VAG und für die Zuschläge nach Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechen. Die Vorschriften zur Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung führten nicht dazu, dass rechtsgrundlos empfangene Zahlungen des VN, die nicht als Prämie geschuldet waren, aus dem Vermögen des VR ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können.
Das Fazit.
Der BGH hatte schon 2021 entschieden, dass die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgt und kein Vermögensnachteil ist, der auf der rückabzuwickelnden Prämienzahlung des VN beruht (Az. IV ZR 109/20). Der VN sollte sich daher nicht mit Hinweisen des VR auf gesetzliche Rückstellungspflichten abspeisen lassen. Er kann bei unbegründeter Prämienanpassung zu viel gezahlte Prämien in voller Höhe zurückverlangen.