17.05.2021 Recht | Ratgeber

Betriebsschließung: Gastronom erleidet Schlappe vor OLG

Das juristische Gezerre um die Betriebsschließungsversicherung geht weiter. Diesmal erteilte das Oberlandesgericht Schleswig einem Gastätten-Betreiber eine Absage. Begründung: Die Police griffe nur, wenn der Grund für die Schließung im einzelnen Betrieb liegt, nicht, wenn sie pandemiebedingt generell erfolgt.

Erneut zeigt sich, dass Gerichte bei Corona-bedingten Betriebsschließungen sehr genau auf die konkreten Versicherungsbedingungen schauen. (Foto: Mohamed Hassan/Pixabay)
Erneut zeigt sich, dass Gerichte bei Corona-bedingten Betriebsschließungen sehr genau auf die konkreten Versicherungsbedingungen schauen.
(Foto: Mohamed Hassan/Pixabay)

Muss ein Gastwirt seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, steht ihm kein Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung zu. Die Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Das hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden. 

Auch zweite Instanz sagt Nein

 

Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte. Er unterhält beim beklagten Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen Ertragsausfall bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Verordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung musste der Kläger seine Gaststätte ab 18. März 2020 schließen. Die Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Dagegen klagte er. Das Landgericht Lübeck hatte die Klage abgewiesen. Nun hatte auch auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht in Schleswig keinen Erfolg (Az. 16 U 25/21)..

Einzelfallbezogene Schließung wäre erforderlich

 

Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts keine Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung verlangen. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Danach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation per Allgemeinverfügung sind demgegenüber nicht versichert.

Corona nicht im Krankheitskatalog

 

Unabhängig davon komme eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung sei abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. Dieses Argumentation gleicht der vieler bisheriger Verfahren. Das Thema bleibt aber spannend: Das Gericht hat eine Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen.


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