17.11.2021 Recht | Ratgeber

BGH: Undichte Fuge ist kein Rohrbruch

Eine Wohngebäudeversicherung haftet nicht für eine undichte Fuge an der Duschwanne. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Saubere Fugenarbeiten dürften helfen, Nässeschäden zu vermeiden. Wie hoch die Folgekosten sonst sein können, zeigt das jetzige BGH-Urteil. (Foto: © U. J. Alexander - stock.adobe.com)
Saubere Fugenarbeiten dürften helfen, Nässeschäden zu vermeiden. Wie hoch die Folgekosten sonst sein können, zeigt das jetzige BGH-Urteil.
(Foto: © U. J. Alexander - stock.adobe.com)

Ein Hauseigentümer im Raum Aschaffenburg wollte seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Wegen einer undichten Silikonfuge zwischen Duschwanne und Wand war es in einer der Wohnungen zu einem Wasserschaden gekommen, dessen Höhe sich nach Angaben des Eigentümers auf 17.500 Euro belief. 

In den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung hieß es allerdings: „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung, (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch - und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“  

Versicherer zahlt nur bei Schlauch- oder Rohrbruch



Vor diesem Hintergrund weigerte sich der Versicherer, für den Schaden einzustehen. Zu Recht, wie nun der BGH (Az. IV ZR 236/20) entschied. Nach ihren Versicherungsbedingungen, die in diesem Fall den Musterbedingungen entsprechen, decke die Wohngebäude-Versicherung nicht sämtliche Wasserschäden ab. Sie hafte nur bei Rohrbruch und „Nässeschäden“. Ein Rohrbruch liege hier offenkundig nicht vor.

Bei Nässeschäden müsse laut Bedingungswerk das Wasser aus anderweitig undichten Rohren und Schläuchen oder den damit verbundenen Geräten kommen. Auch das sei bei einer undichten Fuge nicht der Fall. Die Duschwanne habe keine „physische Verbindung“ mit den Wasserleitungen, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 2021. Der Kläger bleibt also auf seinen Kosten sitzen. Das höchstrichterliche Urteil ist Maßstab für niedrigere Instanzen. Es empfiehlt sich folglich für Haus- und Wohnungseigentümer, regelmäßig zu prüfen, ob die Silikonfugen um Bade- und Duschwannen noch intakt sind. 


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