27.05.2021 Recht | Ratgeber

Big Maple Leaf: Versicherung zur Millionenzahlung verdonnert

Das Kammergericht in Berlin spricht der Stiftung Preußischer Kulturbesitz im Fall des spektakulären Diebstahls einer Goldmünze eine höhere Entschädigung zu – obwohl sich das Bode-Museum grob fahrlässig verhalten hat.

Die wertvolle Goldmünze „­Big Maple Leaf­“ wurde 2017 aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlen. Nun muss die Versicherung 1,26 Millionen Euro plus Zinsen an die Versicherungsnehmerin überweisen. (Foto: sdo216 )
Die wertvolle Goldmünze „­Big Maple Leaf­“ wurde 2017 aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlen. Nun muss die Versicherung 1,26 Millionen Euro plus Zinsen an die Versicherungsnehmerin überweisen.
(Foto: sdo216 )

Teilerfolg im Berufungsverfahren: Dem privaten Eigentümer der 100-Kilo-Goldmünze „Big Maple Leaf“, die 2017 aus dem Berliner Bode-Museum gestohlen wurde, steht eine Entschädigung von 2,1 Millionen Euro zu, befand das Kammergericht in Berlin (Aktenzeichen: 6 U 1015/20). Die Richter sprachen dem Kläger damit 50 Prozent des versicherten Wertes von 4,2 Millionen Euro zu. 840.000 Euro hat der Versicherer bereits freiwillig gezahlt – und muss nun zusätzlich noch 1,26 Millionen Euro nebst Zinsen leisten. In der Vorinstanz hatte das Landgericht 2020 weitere Forderungen des Klägers wegen Sicherheitsmängeln im Bode-Museum abgelehnt.

Gestohlen, zerstückelt und verkauft

 

Die Münze mit einem Nennwert von einer Million kanadischer Dollar zeigt das typische kanadische Ahornblatt und das Konterfei von Königin Elizabeth II. Die „Big Maple Leaf“ wurde insgesamt nur sechsmal geprägt. Bei einer Versteigerung erzielte 2010 eine der Goldmünzen einen Erlös von 3,27 Millionen Euro. Das im Bode-Museum ausgestellte Exemplar wurde in der Nacht zum 27. März 2017 aus einer Vitrine gestohlen und mit Schubkarre und Rollbrett abtransportiert worden. Die Diebe waren durch ein Fenster eingestiegen. Die Beute ist bis heute verschwunden. Die Ermittlungsbehörden vermuten, dass die Münze zerteilt verkauft wurde.

Museum handelte grob fahrlässig

 

Mit Verweis auf das Versicherungsvertragsgesetz (§ 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2) hält der 6. Zivilsenat des Kammergerichts eine Leistungskürzung um 50 Prozent durch die beklagte Versicherungsgesellschaft für angemessen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Trägerin des Museums, habe als Versicherungsnehmerin „grob fahrlässig die Anzeige einer eingetretenen Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 3 VVG unterlassen“. Tatsächlich war zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls die elektronische Überwachung des Fensterflügels seit längerem defekt. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Versicherer die Einzelpolice für die Münze nicht abgeschlossen, hätte er von der dauerhaften Deaktivierung der Öffnungssicherung gewusst. Dies sei erst nach dem Diebstahl bekannt geworden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Versicherungsgesellschaft kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.


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