19.12.2019 Recht | Ratgeber

EuGH: Nur Rückkaufswert nach Widerruf reicht nicht

Urteil ebnet Weg für Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Rechte von Versicherungskunden. (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union)
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Rechte von Versicherungskunden.
(Foto: Gerichtshof der Europäischen Union)

Die Rechte von Verbrauchern, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nach 2008 abgeschlossen haben, hat der Europäische Gerichtshof (Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) heute gestärkt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Der EuGH hat klargestellt, dass die Zahlung allein des Rückkaufswertes im Falle eines Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Belehrung eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Nach deutscher Rechtslage muss ein Versicherer in einem solchen Fall in der Regel nur den Rückkaufswert erstatten. Aus Sicht der Verbraucherschützer dürfte die deutsche Regelung daher europarechtswidrig sein. „Nach unserer Auffassung kann das heutige Urteil nur eines bedeuten: Im Falle eines Widerrufes müssen Verbraucher alle ihre eingezahlten Prämien zurückerhalten", sagt Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. Hintergrund des Urteils war eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten in Österreich zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Gerichte in Salzburg und Wien hatten die obersten EU-Richter um Rat gefragt, wie geltendes europäisches Recht auszulegen sei.

Können Kunden Verträge rückabwickeln?

 

Kunden, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben und vom Versicherer über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sind, können diesen Vertrag möglicherweise rückabwickeln. Jahrelang hätten Versicherer ihre Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Form der Rücktritt von einer Lebens- und Rentenversicherung zu erfolgen hat. Laut EuGH-Urteil ist ein entsprechender Hinweis zwingend erforderlich, wenn in den nationalen Gesetzen eine bestimmte Form für die Rücktrittserklärung vorgeschrieben ist. Die deutsche Fassung des § 8 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung, hier war der Rücktritt bis 2007 geregelt) nannte nicht ausdrücklich eine bestimmte Form der Rücktrittserklärung. Allerdings musste gemäß dieser Regelung in der Rücktrittsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine „rechtzeitige Absendung" der Erklärung erforderlich ist. Daraus lässt sich nach Einschätzung der Verbraucherschützer ein Schrift-bzw. Textformerfordernis ablesen, auf das laut heutigem EuGH-Urteil hätte hingewiesen werden müssen. Der EuGH hat jetzt auch darüber hinaus europarechtlich klargestellt, dass eine Kündigung einer Rückabwicklung nicht im Wege steht. Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass Verträge zahlreicher Unternehmen von dem EuGH-Urteil betroffen sind.


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