Für Versicherte gelten bei Diebstahl Beweiserleichterungen
Oberlandesgericht Braunschweig verurteilt Versicherung zur Zahlung nach Verlust von Betriebsmitteln. Versicherungsnehmer muss lediglich einfache Tatsachen zum Beweis eines Diebstahls vorlegen.
Der Streitfall: Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in seiner Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Meter Höhe eine ungefähr 30 Zentimeter große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass Inventar im Wert von rund 30.000 Euro fehlte, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Das LG Göttingen hatte dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Nur Mindestmaß an Tatsachen ist zu beweisen
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 11 U 151/19) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung der Richter kommen einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute, weil die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen. Er müsse nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“. Das sei dem Gartenbauunternehmer hier gelungen. Mit Hilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufkletterte, sei festzustellen, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.
Da die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht worden sei, und es auch nicht grob fahrlässig gewesen sei, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, verlor sie den Rechtsstreit.