Kein Aufbrechen: Hausratversicherer muss trotz Diebstahls nicht zahlen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Hausratversicherung nicht für einen entwendeten Koffer zahlen muss, wenn der Dieb das Auto per Funksignal unbefugt geöffnet hat.
Heutzutage können Fahrzeuge bekanntlich meist mit einem „Keyless-Go-System“ über Funk ver- und entriegelt werden. Diese vermeintlich sichere und komfortable Technik kann jedoch zu Problemen bei Fragen des Versicherungsschutzes führen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
Ist unbefugtes Öffnen ein Aufbrechen?
Der spätere Kläger hatte seinen Pkw abgestellt und nur für fünf Minuten verlassen. In dieser Zeit wurden ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Auto befanden sich danach keine Aufbruchspuren. Die Polizei musste das Verfahren einstellen, da kein Täter ermittelt werden konnte. Der Fahrzeughalter wollte seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Er bezog sich dabei auf folgende Vertragsklausel: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden.“ Da die Versicherung eine Einstandspflicht ablehnte, kam es zum Rechtsstreit.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht München trug der Kläger vor, dass er den Pkw sicher verschlossen habe. Wahrscheinlich sei er vom unbekannten Täter durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden, indem das „Keyless-Go-System“ unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Diese unbefugte Öffnung des Pkw sei als ein Aufbrechen anzusehen. Die beklagte Versicherung widersprach und sah den Tatbestand als nicht erfüllt an.
Hausratversicherung muss nicht zahlen
Die Richter wiesen die Klage auf Zahlung von über 3000 Euro zurück. Nach ihrer Auffassung fällt das vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten. Der Wortlaut des Begriffs Aufbrechen sei eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasse ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich sei, falle unter „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines falschen Funksignals.
Richter sehen Missbrauchsgefahr für Versicherer
Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürften in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und gegebenenfalls Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestehe eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. Ein Versicherungsnehmer könne damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellen sollte. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.