07.01.2022 Recht | Ratgeber

Totalschaden: Nutzungsausfall ist kein Selbstgänger

Nach einem unverschuldeten Unfall steht dem Geschädigten gegebenenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Allerdings kann dieser Anspruch verfallen, wie ein aktuelles Urteil des OLG Dresden zeigt.

Nicht nur fürs zerstörte Auto gibt's Geld. Geschädigte können auch den Nutzungsausfall geltend machen. Den Anspruch darauf müssen sie der gegnerischen Haftpflichtversicherung aber plausibel darlegen. (Foto: Gerhard G./Pixabay)
Nicht nur fürs zerstörte Auto gibt's Geld. Geschädigte können auch den Nutzungsausfall geltend machen. Den Anspruch darauf müssen sie der gegnerischen Haftpflichtversicherung aber plausibel darlegen.
(Foto: Gerhard G./Pixabay)

Grundsätzlich hat der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein Recht auf finanzielle Entschädigung. Dazu gehört auch die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung – also ein Ausgleich für die Kosten, die durch den Ausfall des eigenen Fahrzeugs entstehen. Auch hier ist die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Pflicht – meistens jedenfalls. In einem konkreten Streitfall wurde dem geschädigten Autofahrer ein solcher Anspruch nämlich verwehrt.

Versicherer bezweifelt Ansprüche und verweigert Zahlung

 

Folgendes war passiert: Das Fahrzeug eines Mannes erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Autobesitzer verlangte unter anderem die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 59 Euro je Kalendertag für 156 Tage, insgesamt also 9204 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weigerte sich jedoch zu zahlen. Begründung: Das Unfallopfer habe sich seit dem Unfall überhaupt nicht um ein Ersatzfahrzeug bemüht. Auch Mietwagenrechnungen konnte er nicht vorlegen. Folglich sei gar kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstanden.

Geschädigter muss Bedarf nachweisen

 

Bereits in erster Instanz hatte ein Gericht dem Versicherer recht gegeben und eine Entschädigung über den Fahrzeugschaden hinaus abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Berufung ein und zog vors Oberlandesgericht Dresden. Auch hier hatte er keinen Erfolg. Die Richter bestätigten die Rechtsauffassung der Vorinstanz: Wenn ein Geschädigter mehrere Monate warte, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, fehle es am Nutzungswillen. Dann entfalle auch der Anspruch. Gerade wenn er über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Nutzungsausfall geltend machen will, muss der Geschädigte darlegen, dass er nicht über die Mittel für eine Ersatzbeschaffung verfügt. Zudem müsse er erläutern, warum er ein Fahrzeug nicht notfalls über einen Kredit finanzieren kann. Das geht sogar so weit, dass er abgelehnte Kreditanträge vorweisen muss.

Gericht glaubt nicht an die Version des Autofahrers

 

Im konkreten Fall gelang es dem Mann jedenfalls nicht, seine behaupteten Finanzierungsschwierigkeiten glaubhaft zu machen. Da der Kläger über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, bezweifelte das Gericht auch eine fehlende Bonität. Notfalls hätte er über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit dem Restwerterlös und Ersparnissen die Zeit überbrücken müssen (Az. 4 U 382/21). Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert, obwohl der Geschädigte ihn darüber informiert hat, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder eine Reparatur durchführen zu lassen.


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