Schlechter Vergleich: Erneute Rüge für Verivox und Check24
Die beiden Vermittlungsportale müssen nach zwei unabhängig voneinander gefällten Urteilen eine eingeschränkte Anbieterauswahl bei ihren Privathaftpflicht-Vergleichsrechnern offenlegen. Teilweise bilden sie nur die Hälfte des Marktes ab.
Vergleich macht reich: Das trifft zumindest auf die Eigentümer der Verbraucherportale Check24 und Verivox zu. Schließlich verdienen die Betreiber bei Verträgen, die über ihre Seiten abgeschlossen werden, über eine Vermittlungsprovision mit. Doch das Geschäftsmodell hat zur Folge, dass nicht alle am Markt befindlichen Anbieter in den Vergleichsrechnern zur Auswahl stehen. Über dieses Manko werden die Nutzer aber oftmals nicht im angemessenen Maße hingewiesen, wie einschlägige Gerichtsurteile zeigen. Nun gab es erneut eine Rüge für die beiden „Big Player“. Geklagt hatte jeweils der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz), die nun auch über den Ausgang der Urteile berichtete.
Check24 fehlen über 50 Anbieter
Das Landgericht Frankfurt am Main hat Check24 dazu verdonnert, Nutzer darauf hinzuweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen (PHV) nur 38 von 89 Versicherern und damit eine stark eingeschränkte Marktauswahl enthält (Az. 2-03 O 347/19). Es fehlten große Versicherer wie Allianz, HUK-Coburg, CosmosDirekt, Continentale und ErgoDirekt. Das entsprach nicht den gesetzlichen Informationspflichten, rügten die Richter. Mittlerweile hat Check24 die Seite umgestaltet. In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main bereits im Mai 2021 einer vzbv-Klage gegen das Check24-Vergleichsportal für Sachversicherungen stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Verivox zeigt nur die Hälfte des Marktes
Auch bei Verivox gibt es offensichtlich Mängel im PHV-Vergleich. Fast die Hälfte der Anbieter fehlen dabei laut den Verbraucherschützern. BaFin-Daten zufolge bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab, so der vzbv. Es sei aber für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl beruhten.
Diese Vorwürfe wurden vom OLG Karlsruhe jetzt bestätigt (Az. 6 U 82/20). Das Gericht stellte klar, dass Verivox Nutzer, die dort Verträge abschließen, ausdrücklich auf die eingeschränkte Anbieterauswahl hinweisen muss. Zwar gebe es einen Hyperlink zu einer Liste mit den nicht teilnehmenden Gesellschaften. Dieser sei aber versteckt und gebe auch keine Auskunft über deren Marktanteile. Bei Zuwiderhandlung droht dem Portalbetreiber ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
Revision zum Bundesgerichtshof wird geprüft
Laut einem Bericht der „Berliner Zeitung“ erklärte Verivox am Montag auf Anfrage, die Entscheidung bilde die Diskussion vor Gericht „nur unzureichend ab“. Die Revision zum Bundesgerichtshof sei für zulässig erklärt worden. Das Vergleichsportal wolle die Urteilsbegründung nun sorgfältig prüfen und zeitnah entscheiden, ob ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof angestrengt wird. „Aus unserer Sicht halten wir die versicherungsrechtliche Vorgabe zur Beratungsgrundlage ein“, erklärte das Unternehmen weiter.