16.02.2022 Recht | Ratgeber

Makler dürfen Direktversicherer nicht sofort ausschließen

Versicherungsmakler können durch ihre AGBs Direktversicherer in ihrer Beratung nicht einfach ausschließen. Der Marktüberblick für den Kunden ist dann unzureichend. Das zeigt ein aktuelles Urteil aus Koblenz. Rechtssicherheit besteht in der Frage aber nach wie vor nicht.

Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Makler zwar gute Gründe haben können, Direktversicherer aus ihrer Vermittlung auszuschließen, dies aber nicht unbedingt dürfen. Kunden müssten sonst auf oft kostengünstigere Angebote verzichten. (Foto: Pixabay)
Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Makler zwar gute Gründe haben können, Direktversicherer aus ihrer Vermittlung auszuschließen, dies aber nicht unbedingt dürfen. Kunden müssten sonst auf oft kostengünstigere Angebote verzichten.
(Foto: Pixabay)

Das Landgericht Konstanz hat einen Versicherungsmakler zu Schadensersatz verurteilt, weil er im Beratungsgespräch zu Kfz-Versicherungen keine Direktversicherer einbezogen hatte (Az. Me 4 O 90/19). Dabei handelt es sich um Versicherer, von denen er keine Courtage erwarten konnte. Über das aktuelle Urteil berichtet nun die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg.

Fehlende Vollkasko für Wohnwagen wird zum Problem

 

Doch der Reihe nach: Ein Versicherungskunde erwarb einen Wohnwagen, welchen er zunächst selbst bei einem Direktversicherer versicherte, welche allerdings keine Vollkaskoversicherung für Wohnwagen anbot. Nach einiger Zeit beauftragte er seinen Versicherungsmakler damit, eine passende Vollkaskoversicherung zu ermitteln. Die vom Makler angebotene Versicherung war dem Kunden allerdings zu teuer, sodass er sich für eine Teilkasko entschied. Einige Zeit später ereignete sich mit dem Wohnwagen ein Unfall. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung bestand jedoch kein Versicherungsschutz für den eingetretenen Schaden.

Schadenersatz wegen fehlender Marktanalyse verlangt

 

Der Kunde verlangte daraufhin Schadensersatz mit der Begründung, dass bei einem Direktversicherer auch ein Vollkaskoschutz für den Wohnwagen zu bekommen gewesen wäre. Der Makler habe daher keine ausreichende Marktanalyse vorgenommen. Der Makler wies dies zurück und berief sich auf den zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer bestehenden Vertrag zur Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers enthielten dabei folgende Regelung: „Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden … nicht berücksichtigt.“

Richter bestätigten Maklerhaftung

 

Das Landgericht Konstanz bejahte eine Haftung des Versicherungsmaklers und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz. Der vorgenommene Ausschluss der Direktversicherer von der Marktbetrachtung war nach Ansicht der Richter unwirksam. Das Gericht machte deutlich, dass unter „Markt“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das gesamte Versicherungsumfeld zu verstehen sei, in dem Versicherungen erhältlich sind und bei denen das jeweils in Frage stehende Risiko versichert werden kann. Demnach hätte der Makler bei seiner Marktanalyse auch Direktversicherer sowie solche Versicherungen in den Blick nehmen müssen, die mit Versicherungsmaklern aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht zusammenarbeiten.

Sinn und Zweck von § 60 Abs. 1 S. 1 VVG bestehe darin, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, infolge einer unausgewogenen Marktanalyse seines Maklers eine Versicherung abzuschließen, die letztlich nicht seinen Interessen entspricht. Genau dies würde aber unter Umständen geschehen, würde man Direktversicherungen sowie Versicherungen, die mit Versicherungsmaklern per se nicht zusammenarbeiten, vom Begriff des „Marktes“ ausnehmen. Denn solche Anbieter können unter Umständen wesentlich günstiger oder aber anderen Versicherungen ihrem Leistungsangebot nach voraus sein.

Einschränkung durch AGBs unwirksam

 

Der Makler hatte nach Ansicht des Landgerichts die Anbieterauswahl auch nicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG wirksam eingeschränkt. Dies setzt nämlich eine Einschränkung „im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung“ voraus. Zu einer solchen ist es vor der Beratung zur Versicherung für den Wohnwagen nicht gekommen. Ein Verweis auf die AGBs des Maklervertrages ist nach Ansicht der Richter nicht ausreichend, da diese per se darauf angelegt seien, nicht nur für den Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen zu gelten.

Anwaltskanzlei kritisiert Urteil

 

In seinem Fazit schreibt Rechtsanwalt Jens Reichow: „Der Ausschluss von Direktversicherern im Rahmen von Maklerverträgen ist rechtlich durchaus problematisch. Teilweise wird ein solcher Ausschluss durchaus als zulässig erachtet. Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass ein Versicherungsnehmer nicht in schutzwürdiger Weise erwarten könne, von einem Versicherungsmakler Versicherungen empfohlen zu bekommen, von denen dieser keine Maklercourtage erhält.“

Die Argumentation des Gerichts überzeuge ihn nicht. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Anbietereingrenzung müsse es dem Versicherungsmakler gestattet sein, im Rahmen seines Maklervertrages den „Markt“, auf welchem er tätig sein will, zu definieren. Reichow: „Eine vertragliche Definition des Marktes ist dabei klar von einem Ausschluss einzelner Versicherer von diesem Markt zu trennen. Es bleibt daher zu hoffen, dass sich andere Gerichte der Auffassung des LG Konstanz nicht anschließen werden.“


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