Wohngebäudeversicherung: OLG kippt Rückstau-Klausel
Ein Versicherer wollte nach einem Wasserschaden infolge einer kaputten Rückstausicherung nur die Hälfte des Schadens bezahlen. Der Hauseigentümer habe seine Obliegenheiten in Sachen Wartung nicht erfüllt und grob fahrlässig gehandelt. Nun gab das OLG Frankfurt aber dem Kunden recht.
Wann greift eine Rückstau-Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung bei einem Wasserschaden? Diese Frage hatte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden.
Schaden von 23.000 Euro wegen defekter Rückstausicherung
Der betroffene Eigentümer hatte für sein Einfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Versichert waren auch erweiterte Elementarschäden, unter anderem infolge von Überschwemmungen und Rückstau. Im März bemerkte er im Keller seines Hauses Feuchtigkeit durch aufsteigendes Abwasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Es stellte sich heraus, dass eine in einem Drainageschacht angebrachte Hebepumpe, die rückstauendes Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte, ausgefallen war. Durch das Versagen der Pumpe als Rückstausicherung entstand ein Schaden von fast 23.000 Euro.
Versicherer sieht grobe Pflichtverletzung wegen unzureichender Wartung
Der Versicherer reduzierte die Leistung um 50 Prozent. Das begründete er damit, dass es zu dem Ausfall der Pumpe nur deswegen gekommen sei, weil sie durch den Versicherten entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung ganz offenkundig nicht ausreichend gewartet und somit nicht funktionsbereit gehalten worden war. Das bestritt der Geschädigte zwar, indem er angab, die Hebepumpe zweimal jährlich kontrolliert und getestet zu haben, ohne dass dabei ein Schaden zutage getreten sei. Diese Maßnahmen hielt der Versicherer jedoch für unzureichend. Er behauptete, dass die Wartung im Sinne der DIN 1986, Teil 33 zweimal jährlich durch einen Fachbetrieb hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen sei der Kläger bei einem Ortstermin nicht dazu in der Lage gewesen, genau anzugeben, welche angeblichen Wartungsmaßnahmen er durchgeführt habe. Er habe daher grob fahrlässig gehandelt und die Leistungskürzung zu verantworten.
Obliegenheit für den Versicherten zu unbestimmt formuliert
In erster Instanz vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn hatte der Versicherer mit dieser Argumentation zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hob das Urteil nun jedoch auf. Nach Ansicht der Richter sei es unerheblich, ob der Mann die Pumpe tatsächlich funktionstüchtig gehalten habe. Vielmehr sei die strittige Obliegenheit zu unbestimmt und verstoße damit gegen Paragraf 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Laut Rechtsprechung des BGH müssten die Obliegenheiten aufgrund ihrer einschneidenden Sanktionen so formuliert sein, dass der Versicherungsnehmer klar und eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Das war hier aber nicht der Fall. So sei von bestimmten Wartungsintervallen oder gar einer DIN-gerechten Wartung in der Klausel keine Rede. Der Versicherer muss nun rund 11.000 Euro an den Kläger zahlen. Das OLG hat keine Revision zugelassen (Az. 7 U 71/21).