Wirecard-Manager verklagt D&O-Versicherung
Der mittlerweile inhaftierte Ex-Wirecard-Chefbuchhalter Stephan von Erffa hat vor dem OLG Frankfurt die vorläufige Leistungsübernahme durch seine D&O-Versicherung erstritten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren eine Leistungsverfügung für einen D&O-Versicherer (Directors-and-Officers-Versicherung) in Sachen Wirecard erlassen. Diese muss Verteidigungskosten im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft München geführten Ermittlungsverfahrens vorläufig übernehmen. Der Beschuldigte und Antragsteller, Stephan von Erffa, war als Chefbuchhalter und als Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH in Asien für den in die Schlagzeilen geratenen Zahlungsdienstleister tätig.
Wirecard-Chef gewann bereits gegen D&O-Versicherer
Bereits am 7. Juli 2021 hatte das OLG in einem Berufungsverfahren dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von Wirecard, Markus Braun, vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal, bei dem Milliardenbeträge verschwunden sind, ist gegen Braun ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz angängig. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft.
OLG: Versicherung kann sich nicht auf Leistungsausschluss berufen
Trotz aller Vorwürfe hatte Braun Deckungsklage erhoben und eine Leistungsverfügung beantragt, die die Versicherung ablehnte. Zu Unrecht, wie die Frankfurter Richter entschieden. Die D&O-Versicherung könne sich gegenüber der Wirecard AG nicht auf einen Leistungsausschluss wegen einer arglistigen Täuschung bei Vertragsverlängerung stützen. Der Versicherungsschutz entfalle erst bei der hier fehlenden Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung, wofür eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Eingeständnis erforderlich sei. Daran fehle es in diesem Fall jedoch, so die Urteilsbegründung.
Der damalige Beschluss bezog sich aber ausschließlich auf zivilrechtliche Vorwürfe. Der aktuelle bestätigt auch die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verfolgung des Ex-Chefbuchhalters und Ex-Finanzchefs. Auch von Erffa sitzt seit Juli 2020 in Untersuchungshaft. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az: 7 W 13/21).