15.06.2022 Sparten/Produkte

BdV nimmt Auslandsreisekranken­versicherer ins Visier

Gleich vier Versicherer verwenden laut des Bund der Versicherten offenbar ähnliche Ausschlussklauseln in ihrer Auslandsreisekrankenversicherung. Dabei geht es um die Verweigerung von Leistungen im Falle missbräuchlichen Alkohol- oder Drogen­konsums. Der Verein hält die Klauseln für unwirksam und verschickte Abmahnungen.

Dass eine Auslandskrankenversicherung grundsätzlich sinnvoll ist, betont neben dem BdV auch der Verbraucherzentrale Bundesverband. (Foto: © Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Dass eine Auslandskrankenversicherung grundsätzlich sinnvoll ist, betont neben dem BdV auch der Verbraucherzentrale Bundesverband.
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Der Bund der Versicherten (BdV) hat zu einem erneuten Schlag gegen die Versicherungsbranche ausgeholt. Die selbsternannten Verbraucherschützer wollen festgestellt haben, dass die ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA , Europ Assistance BA und die Bayerische Allgemeine Versicherung AG jeweils Auslandsreisekrankenversicherungen anbieten, deren Vertragswerke unwirksame Ausschlussklauseln enthalten. Der BdV hat die Anbieter nach eigenen Angaben aufgefordert, die Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden beziehungsweise sich künftig nicht mehr auf sie zu berufen. Eine offizielle Reaktion der betroffenen Unternehmen darauf liegt bisher nicht vor.

Ausschluss durch Missbrauch intransparent definiert

 

Der Vorwurf: Bei den betroffenen Tarifen werde der „missbräuchliche Konsum“ von Alkohol oder Drogen als Ausschlussgrund definiert. Allerdings sei weder klar definiert, wann ein „Missbrauch“ vorliegt, noch würden die Begriffe Alkohol und Drogen präzise voneinander abgegrenzt. Das sorge für Intransparenz und damit Unsicherheit. Versicherungsnehmer müssten beispielsweise davon ausgehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn sie sich während eines Auslandsaufenthaltes verletzen oder erkranken und nachweislich Alkohol im Blut haben. Ob für die Leistungsverweigerung bereits ein Bier genügt, bleibe unklar.

BdV sieht unangemessene Benachteiligung der Kunden

 

Der Wortlaut des Missbrauchs könne so verstanden werden, dass der Ausschluss auch gilt, wenn der Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt wurde. Das würde laut BdV bedeuten: Die Auslandsreisekrankenversicherer könnten Leistungen verweigern, wenn sich die versicherte Person einen einmaligen Alkoholexzess im Urlaub erlaubt, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht. Gleiches gelte für die versehentlich falschdosierte Einnahme eines Medikaments, die eine ärztliche Behandlung erfordert.

„Dieser Ausschluss benachteiligt die Versicherungsnehmer und ist nach unserer Einschätzung auch rechtlich nicht haltbar. Er widerspricht der sozialpolitischen Bedeutung der Krankenversicherung. Sie muss im Ernstfall verlässlich leisten. Dafür darf es nicht im Belieben des Versicherers stehen, ob jemand beim Feiern im Urlaub über die Stränge geschlagen hat“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim (BdV). Dahingegen sei der marktübliche Ausschluss von Vorsatz und Sucht zumutbar und vertretbar.

Nur drei von 42 Tarifen erfüllen eigene Vorgaben

 

Insgesamt hat der BdV nach eigener Aussage bislang 42 Tarifreihen (als selbstständige Jahresverträge) für die Auslandsreisekrankenversicherung verglichen, von denen nur drei Anbieter die zugrunde gelegten neun Kriterien erfüllt hätten. Dabei handelt es sich um die Concordia Krankenversicherungs-AG mit den Tarifen „AKS“/„AKF“, Debeka Krankenversicherungsverein a.G. mit dem Tarif „AR“ und die LVM Krankenversicherungs-AG mit dem Tarif „ARTop“. Ausgenommen wurden laut BdV von der Untersuchung Koppelprodukte und Gruppenversicherungen bzw. Rahmenverträge oder andere Sondertarife.


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