11.12.2025 Sparten/Produkte

K.O.-Urteil gegen umstrittene Riester-Klausel

Klartext aus Karlsruhe: Eine von der Allianz Leben verwendete Klausel, die es dem Versicherer erlaubte, den Rentenfaktor bei Riester-Renten in zinsschwachen Zeiten einseitig zu kürzen, ist ungültig. Ein wegweisendes Urteil, das vermutlich auch Kunden anderer Unternehmen betrifft.

Der Bundesgerichtshof hat in der Causa „Rentenfaktor“ zugunsten der Kunden entschieden. Diese seien einseitig benachteiligt worden. (Foto: @ Lightfield Studios – stock.adobe.com)
Der Bundesgerichtshof hat in der Causa „Rentenfaktor“ zugunsten der Kunden entschieden. Diese seien einseitig benachteiligt worden.
(Foto: @ Lightfield Studios – stock.adobe.com)

Der Bundesgerichtshof hat eine zentrale Klausel bei fondsgebundenen Riester-Verträgen gekippt. Die beanstandete Vereinbarung erlaubte dem Versicherer, den im Vertrag zugesicherten Rentenfaktor – und damit die künftige monatliche Rente – zu senken, ohne gleichzeitig verpflichtet zu sein, den Faktor wieder anzuheben, falls sich die wirtschaftliche Lage später verbessert. Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese einseitige Regelung gegen § 308 Nr. 4 sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung.

Unzulässige Benachteiligung 

 

In den betroffenen Verträgen aus dem Zeitraum Juni bis November 2006 verwendete die Allianz eine Klausel, die Rentenkürzungen bei gestiegener Lebenserwartung oder gesunkenen Kapitalmarktrenditen ermöglichte. Diese Regelung räumt dem Versicherer laut BGH ein einseitiges Änderungsrecht ein, das die Interessen der Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar könne ein Versicherer auf Marktschwankungen reagieren, müsse aber auch sicherstellen, dass positive Entwicklungen den Versicherten zugutekommen (sogenanntes Symmetriegebot). Eine reine Senkungsbefugnis ohne Pflicht zur späteren Erhöhung verstoße daher gegen Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Möglichkeit einer Überschussbeteiligung oder zusätzlicher Eigenbeiträge stelle laut Gericht keinen ausreichenden Ausgleich dar. Diese Maßnahmen seien von der finanziellen Situation des Versicherers abhängig und nicht rechtlich verbindlich zugesichert. Damit fehle den Versicherten eine verlässliche Garantie zur Wiederanhebung des Rentenfaktors.

Branchenweite Auswirkung

 

Das Urteil (Az. IV ZR 34/25) betrifft nicht nur Riester-Kunden der Allianz Leben. „Viele Lebensversicherer haben eine vergleichbare Klausel in ihren Verträgen verwendet – und tun dies bei Neuabschlüssen noch immer“, sagt Niels Nauhauser von der Klägerpartei, der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der BGH habe dem Vorgehen nun höchstrichterlich „einen Riegel vorgeschoben“. Die Allianz selbst habe nach eigenen Angaben bereits seit 2007 in allen neuen Rentenversicherungsverträgen entsprechende Verpflichtungen zur Wiederheraufsetzung ergänzt, weshalb diese nicht vom Urteil betroffen seien. 


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