28.10.2020 Vermittlerwelt

BVK unterstützt Klarstellungen zur Weiterbildungspflicht

Ein Frage-Antwort-Papier von DIHK und BaFin soll die gesetzliche Weiterbildungspflicht von Vermittlern besser regeln. Der BVK sieht darin einen Fortschritt, kritisiert aber auch den Ausschluss von Weiterbildungsangeboten, die nicht anerkannt werden.

Für den Versicherungsvertrieb gibt es seit 2018 eine Weiterbildungspflicht, die jedoch aus Vermittlersicht bisher viele Fragen offen ließ. (Foto: © Coloures-Pic - stock.adobe.com)
Für den Versicherungsvertrieb gibt es seit 2018 eine Weiterbildungspflicht, die jedoch aus Vermittlersicht bisher viele Fragen offen ließ.
(Foto: © Coloures-Pic - stock.adobe.com)

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt nach eigenen Angaben die Klarstellungen zur gesetzlichen Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern. „Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung beziehungsweise § 48 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz“ heißt das Mitte Oktober erschienene Papier des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darin geht es um die seit Februar 2018 bestehende Pflicht des Vertriebs, sich mindestens 15 Stunden jährlich weiterzubilden.

Papier soll bisher strittige Fragen klären

 

In der Praxis waren bisher jedoch viele Detailfragen ungeklärt, zum Beispiel der Umgang mit Mutterschutz und Elternzeit, für die bisher keine Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht bestanden. Das Frage-Antwort-Papier soll nun Abhilfe schaffen und fortlaufend an sich verändernde Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Leitlinie der 19 Punkte umfassenden „FAQ’s“ ist, die Weiterbildungspflicht dann als Obligatorium zu sehen, sobald man vertrieblich, vermittelnd und beratend tätig ist. Dieses soll auch gelten, wenn der Weiterbildungspflichtige nicht unmittelbar an der Beratung von Kunden beteiligt ist, aber einen gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb in seinem Unternehmen hat. „Wir befürworten die Klarstellungen, denn damit erhalten Versicherungsvermittler Rechtssicherheit, welche Weiterbildungsangebote anerkannt werden und IDD-konform sind bzw. der Versicherungsvermittlungsverordnung und der Gewerbeordnung entsprechen“, sagt Gerald Archangeli, BVK-Vizepräsident und Vorsitzender des Trägerausschusses der branchenweiten Weiterbildungsinitiative „gut beraten“.

Anerkennungskreis sollte erweitert werden

 

Allerdings sei der für die Anerkennung von Fortbildungen erforderliche konkrete Bezug zur Versicherungsvermittlung nicht immer sachgerecht, kritisiert der BVK. „Für essenziell halten wir auch Weiterbildungsangebote, die das Funktionieren und den langfristigen Bestand des Vermittlerbetriebes im Interesse des Kunden sicherstellen, also auch betriebswirtschaftliche Aspekte beinhalten“, so Archangeli. Diese werden laut BaFin/DIHK-Papier aber nicht anerkannt. Bedenklich stuft der BVK zudem den Ausschluss von Weiterbildungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen ein. Denn auch diese seien im Rahmen einer ganzheitlichen Vorsorgeberatung für vertrieblich Tätige bedeutend. Positiv hingegen sei, dass vertriebsfremde Motivationsevents nicht mehr als Weiterbildung anerkannt werden.


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