Verbände begrüßen ESG-Abfragepflicht auch für 34f-Vermittler
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen offensichtlichen Fehler korrigiert, nach dem Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bisher von der Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden befreit waren. Sie dürften ab Frühjahr 2023 nachziehen. Votum. AfW und BVK begrüßen den Schritt.
Seit dem 2. August müssen zwar Banker, Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dazu passende Produkte empfehlen – aktuell nicht jedoch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h Gewerbeordnung.
Wirtschaftsministerium korrigiert mangelhafte Verordnung
Doch das dürfte sich bald ändern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat vergangene Woche einen Entwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Konkret heißt es darin zu den laut Ministerium erforderlichen Anpassungen: „In § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV wird der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.“ Das Gesetzgebungsverfahren dürfte sich allerdings einige Monate hinziehen. Laut Ministerium ist der Entwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Einhellige Zustimmung diverser Vermittlerverbände
Bei mehreren Vermittlerverbänden löste die entsprechende Bekanntmachung Zustimmung aus. Laut Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), deren Mitglieder vor allem von Ausschließlichkeitsorganisationen stammen, wird eine wichtige Regelungslücke geschlossen und eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherungskaufleuten und Finanzanlagenvermittlern beseitigt. „Das hatten wir immer gefordert und sehen uns durch den Änderungsentwurf des BMWK bestätigt, hier beide Vermittlergruppen gleichzustellen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Schließlich befinden wir uns in der absurden Situation, dass Versicherungsvermittler schon seit dem 2. August Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln müssen, sofern sie Versicherungsanlageprodukte anbieten. Befindet sich aber derselbe Vermittler in der Rolle des Finanzanlagevermittlers, ist er davon bisher frei, wenn er einen Fondssparplan offeriert.“ Die Neuregelung werde auch bei Kunden die nötige Klarheit schaffen.
Votum: Finanzanlagenvermittler können erprobte Beratungstools einsetzen
Martin Klein, geschäftsführender Vorstand von Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa sagt: „Wir begrüßen es, dass das Ministerium den seit Beginn der Präferenzabfragepflicht bestehenden Systemfehler endlich korrigiert. Klar ist aber: Aufgrund der weiterhin unvollständigen Datenlage – die auch von den Aufsichtsbehörden BaFin und Eiopa eingeräumt wurde – wäre es für alle Berater besser gewesen, wenn der Start erst im Frühjahr 2023 erfolgt wäre.“ Die Finanzanlagenvermittler hätten nunmehr den Vorteil, dass sie auf bereits erprobte Beratungstools für die Ermittlung der Präferenzabfragepflichten zurückgreifen könnten. Hierbei sei jedoch auch in der Zukunft mit einer dynamischen regulativen Entwicklung zu rechnen, da beispielsweise noch eine verbindliche europäischen Taxonomie für die Nachhaltigkeitsziele in Bereiche „Social“ und „Governance“ fehlt.
AfW betont Notwendigkeit der Qualifizierung in Sachen ESG
Auch der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt die Entscheidung: „Als Verband der unabhängigen Finanzdienstleister, die ihre Kunden oft produktübergreifend, also im Allfinanzgedanken beraten, begrüßen wir die kommende Änderung sehr“, sagt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Alle § 34f-Vermittler seien damit aber spätestens jetzt dringend aufgefordert, sich mit dem Thema ESG und Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz zu beschäftigen. „An Qualifikation dazu führt kein Weg vorbei. Es ist keine Frage mehr des Ob, sondern nur noch des Wie“, so Wirth. Auf Nachfrage habe der Interessenverein aus dem Bundeswirtschaftsministerium erfahren, dass der „Bundesrat die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung voraussichtlich Mitte Februar beraten wird. Es ist beabsichtigt, dass die Änderungsverordnung danach so schnell wie möglich in Kraft tritt“.