26.11.2019 Vermittlerwelt

Provisionsabgabeverbot: BVK sieht sich bestätigt

Verstoß des Portals zeichnet sich in mündlicher Verhandlung ab. Verfahren zwischen Vermittlerverband und Check24 soll im Februar abgeschlossen sein.

Vor dem Münchner Landgericht wird derzeit zwischen den Dauerkonkurrenten BVK und Check24 verhandelt. (Foto: succo/Pixabay)
Vor dem Münchner Landgericht wird derzeit zwischen den Dauerkonkurrenten BVK und Check24 verhandelt.
(Foto: succo/Pixabay)

Dem Online-Makler Check 24 droht in seinem Dauerstreit mit Versicherungsvertretern eine neuerliche Niederlage vor Gericht. Das Unternehmen könnte nach Einschätzung des Landgerichts München mit „Jubiläumsdeals" im vergangenen Jahr gegen das Rabattverbot beim Verkauf von Versicherungen verstoßen haben. Das Gericht sehe den Sachverhalt „eher kritisch", sagte die Vorsitzende Richterin Isolde Hannamann bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag. Kläger ist der Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK), der 40.000 Versicherungsvertreter repräsentiert. Das Urteil soll am 4. Februar verkündet werden. Der rechtliche Hintergrund: Beim Verkauf von Versicherungen sind Rabatte gesetzlich verboten, damit die Bürger sich nicht unnötige Policen aufschwatzen lassen.

Vermittlerverband glaubt an juristischen Erfolg

 

„Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen", sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen." Die Klage des BVK sei ein konsequenter Schritt zum Schutz der Verbraucher. Denn das Provisionsabgabeverbot solle Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen schützen.

Bei der ersten langwierigen Auseinandersetzung zwischen Versicherungskaufleuten und dem Onlineportal hatte der Verband 2018 durchgesetzt, dass Check24 Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags proaktiv auf die Provisionen hinweisen muss, die das Unternehmen erhält.

 


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