03.01.2022 Vermittlerwelt

Was müssen Vermittler für das Jahr 2022 wissen

Wegen der Corona-Pandemie bleiben im kommenden Jahr erstmals viele Bemessungsgrenzen gleich oder verringern sich sogar. Das kann auch für Vermittler wichtig sein. Was sich in den Bereichen Altersvorsorge und Kranken- sowie Pflegeversicherung ändert, hat der Finanzdienstleister MLP zusammengestellt.

In den Beratungsansätzen der Vermittler können Bemessungsgrenzen, Förderbeiträge und steuerliche Regelungen immer wieder eine Rolle spielen. Hier sollte man im Sinne des Kunden auf dem aktuellen Stand sein. (Foto: © SEVENNINE_79 - stock.adobe.com)
In den Beratungsansätzen der Vermittler können Bemessungsgrenzen, Förderbeiträge und steuerliche Regelungen immer wieder eine Rolle spielen. Hier sollte man im Sinne des Kunden auf dem aktuellen Stand sein.
(Foto: © SEVENNINE_79 - stock.adobe.com)

Wie üblich ändern sich zu Beginn eines neuen Jahres auch 2022 eine Reihe an Regeln und Vorschriften rund um die betriebliche und private Altersvorsorge sowie die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Auch Vermittler sollten diese kennen, weil sie in ihrer Beratung eine Rolle spielen können. Der Finanzvertrieb MLP informiert über die wichtigsten Neuerungen.

So ist die seit Jahresbeginn geltende Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (BBG) erstmals gesunken. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung an, doch zuletzt bremste die Corona-Pandemie die Entwicklung aus. Denn die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst – und diese waren zumindest im Westen zuletzt leicht rückläufig. In den alten Bundesländern ist die Grenze von monatlich 7100 auf 7050 Euro (84.600 Euro im Jahr) zurückgegangen. Im Osten Deutschlands ist sie dagegen leicht von 6700 auf 6750 Euro (81.000 Euro im Jahr) gestiegen.

Maximale Förderbeträge in der baV werden geringfügig abgesenkt

 

Als Folge sinkt der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geringfügig von 568 auf 564 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro monatlich. Nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser sinkt von 284 auf 282 Euro. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzieren sich von jährlich 25.787 Euro auf 25.639 Euro (für Ledige), da diese an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt sind. Hier ist laut MLP zu beachten, dass sich dadurch auch die steuerliche Ansetzbarkeit leicht verringert.

Übergangsregelung in der Entgeltumwandlung endet

 

Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder neuen Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters auch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Bereits bestehende Entgeltumwandlungen waren bislang von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zum Jahreswechsel endet diese Übergangsregelung: Der Arbeitgeber muss dann auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss leisten. Ausnahmen von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten. Die Freigrenze für Sachbezüge wird zum 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Zudem treten neue Regelungen für die steuerliche Anerkennung in Kraft.

Beiträge zur Basis-Rente nun zu 94 Prozent ansetzbar

 

Beiträge zur Basis-Rente können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür hat sich ab Jahresbeginn geringfügig auf 25.639 Euro (bzw. 51.277 Euro bei Verheirateten) verringert. Mittlerweile sind 94 Prozent davon ansetzbar, im Vorjahr waren es nur 92 Prozent. Diese Grenze soll sich weiter erhöhen: Ab dem Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Absenkung des Höchstrechnungszinses wirkt auf Renten- und BU-versicherungen

 

Der Höchstrechnungszins wird von derzeit 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent abgesenkt. Das wirkt sich auf Vorsorgeverträge aus, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden und gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Für diejenigen, die ab dann Altersvorsorgeverträge mit Garantien abschließen, fällt das garantierte Kapital am Ende der Laufzeit wesentlich geringer aus – und das bei gleichbleibenden Beiträgen über die gesamte Laufzeit. Auch werden Neuverträge von Versicherungen, die zur Einkommenssicherung dienen, ab dem kommenden Jahr teurer. „Faktoren wie das Alter bei Vertragsabschluss, die Vertragslaufzeit und etwaige Vorerkrankungen beeinflussen die Monatsbeiträge – ebenso wie der Höchstrechnungszins“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei der MLP Finanzberatung SE. 

Pflegepflichtversicherung wird temporär teurer

 

Für privat Krankenversicherte wird in der Pflegepflichtversicherung ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Finanzierung der Corona-bedingten Mehrkosten erhoben. Er beträgt 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen (d. h. Kinder zahlen diesen Zuschlag im Allgemeinen nicht). Der Corona-Zuschlag wird im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erhoben und ist bei allen Versicherern gleich hoch.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es kaum Änderungen. Lediglich der Beitragszuschlag auf die Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in der GKV wird von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Dieser Zuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen; er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.


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