Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig sind
Das befristete Anerkenntnis einer Leistung setzt voraus, dass sowohl ein sachlicher Grund als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer vorliegt. Über einen Praxisfall berichtet VP-Experte Norman Wirth.
Der Sachverhalt.
Ein Versicherungsnehmer (VN) beantragte im Jahr 2013 aufgrund einer schweren depressiven Episode eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach gutachterlicher Stellungnahme stand fest, dass der VN aufgrund der Erkrankung voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein würde, seine bisherige Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent auszuüben. Eine Besserung des Zustands war zudem unwahrscheinlich. Der Versicherer teilte daraufhin dem VN mit, dass er für den Zeitraum von März 2014 bis Juni 2015 Versicherungsleistungen erbringe. Dabei handelte es sich um ein befristetes Anerkenntnis. Im Mai 2015 beantragte der VN die Weiterzahlung der Rentenleistungen über den Juni hinaus. Der Versicherer holte ein weiteres Gutachten ein. Dieses kam zu dem Schluss, dass der VN zu über 50 Prozent in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit auszuüben. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Fortsetzung der Leistungen. Hiergegen wandte sich der VN und zog vor Gericht.
Der Rechtsstreit.
Die Vorinstanzen lehnten das Klägerbegehren ab. Der BGH (Az. IV ZR 235/18) hob jedoch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dabei stellte er klar, dass sich der Versicherer nicht auf ein befristetes Anerkenntnis berufen kann. Die Befristung sei nämlich gar nicht wirksam gewesen, sodass die Leistungszahlungen auch über den Juni 2015 zu erbringen waren.
Das Urteil.
Der Senat hielt fest, dass es dem Versicherer hier schon deswegen verwehrt sei, sich auf die Befristung seines Anerkenntnisses zu berufen, weil er sie im Schreiben vom März 2014 nicht begründet hatte. Die Richter bekräftigten, dass das befristete Anerkenntnis zunächst das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraussetze. Überdies müsste die Befristung auch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet werden. Auch in den Versicherungsbedingungen sei festgehalten, dass allenfalls in begründeten Einzelfällen ein zeitlich befristetes Anerkenntnis erfolge. Hinzu kommt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung häufig existenzielle Bedeutung für den Versicherungsnehmer habe. Daher sei der Versicherer aus Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.
Der praktische Hinweis.
Sofern ein Leistungsanerkenntnis nur befristet abgegeben wurde, sollte vonseiten des Versicherten genau geprüft werden, ob auch ein sachlicher Grund hierfür vorliegt und mitgeteilt wurde. Ist dies nicht der Fall, kann eine Leistung auch über den Zeitpunkt der Befristung hinaus gefordert werden.