21.07.2022 Recht | Ratgeber

Alkohol-Klausel: Reiseversicherer geben Unterlassungserklärungen ab

Auf eine Abmahnung zu unklaren Klauseln in Sachen Alkohol- und Drogenkonsum auf Reisen haben drei Versicherer nun eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Der Bund der Versicherten feiert das als Erfolg für den Verbraucherschutz. Doch offenbar waren die Klauseln in der Praxis bisher irrelevant.

Es bleibt fraglich, ob bei einem Alkoholexzess im Urlaub, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht, bei den drei Anbietern tatsächlich der Versicherungsschutz gefährdet war. (Foto: Klaus Aires Alves/Pixabay)
Es bleibt fraglich, ob bei einem Alkoholexzess im Urlaub, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht, bei den drei Anbietern tatsächlich der Versicherungsschutz gefährdet war.
(Foto: Klaus Aires Alves/Pixabay)

Versicherungsunternehmen zu loben, gehört sicherlich nicht zu den Kernanliegen des Bundes der Versicherten (BdV). Wenn die Unternehmen allerdings Forderungen der Verbraucherschützer erfüllen, die das Wirken des Vereins in ein positives Licht rücken, passiert sogar das.

Drei Versicherer geben Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab

 

Es geht um eine Abmahnung des BdV, auf die die betroffenen Versicherer kooperativ und unverzüglich reagiert hätten, wie der Verein schreibt. Gemeint sind die Versicherer ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA Niederlassung für Deutschland und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG. Nach BdV-Angaben haben die drei eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Damit würden die Reiseversicherer in ihren Vertragswerken künftig auf Ausschlussklauseln verzichten, die dazu dienen könnten, Leistungen infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch während Urlaubsreisen zu verweigern. Dieser Sachverhalt wurde von betroffenen Unternehmen indirekt bestätigt, da sowohl die Bayerische als auch Europ Assistance auf Mediennachfrage mitteilten, dass die abgemahnten Klauseln in der Vergangenheit noch nie einen Leistungsausschluss begründet hätten. 

Dennoch hatte der BdV zuvor kritisiert, dass unklar sei, wie die Versicherer den Missbrauch der Genussmittel definieren. Die Verbraucherschützer fürchteten, dass die Auslandsreisekrankenversicherer Leistungen verweigern könnten, wenn sich die versicherte Person einen einmaligen Alkoholexzess im Urlaub erlaubt, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht. Auch könnten falschdosierte Medikamente, die eine ärztliche Behandlung erfordern, unter die Klausel fallen.

Angeblicher Sieg für den Verbraucherschutz

 

Der BdV findet nun, einen wichtigen Sieg für die Versicherungskunden errungen zu haben. „Wir freuen uns, dass die drei Reiseversicherer unserer Forderung nachkommen und auf die beliebig interpretierbare Ausschlussklausel verzichten. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können sich ab jetzt auf die Leistungen während ihres Urlaubs verlassen – auch, wenn sie mal einen Drink zu viel hatten“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim BdV.

Von der Abmahnrunde profitierten sowohl Neu- als auch Bestandskunden. „Die Versicherer berufen sich bei Altverträgen ab sofort nicht mehr auf die Ausschlussklausel. Für Neuverträge gewähren wir den Versicherern wunschgemäß Aufbrauchfristen, also verlängerte Umsetzungsfristen. Denn während elektronische Dokumente relativ schnell angepasst werden können, ist bei Verträgen in Papierform, die bereits bei Vertrieben und Reisebüros im Umlauf sind, mehr Vorlauf erforderlich“, so Rehmke.

 


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