Betriebsschließungsversicherung: Bisherige Rechtsprechung bestätigt
Restaurantbetreiber wollte Leistungen vom Versicherer und verlor vor Gericht. Wieder einmal war die Frage entscheidend, ob eine dynamische oder statische Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz vorliegt.
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage eines Neusser Restaurantinhabers auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 24.000 Euro wegen Betriebsschließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen (Urteil vom 9.2.2021, Az. 9 O 292/20). Die Richter bestätigten damit die bisherige Praxis im Umgang mit diesen Fällen, nach denen es maßgeblich darauf akommt, inwiefern die Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nehmen. Seit Beginn der Pandemie ist die weitgehende Weigerung der meisten Versicherer, Leistungen für Betriebsschließungen zu zahlen, ein großes Thema. Außergerichtlich erzielte Vergleiche in Millionenhöhe – unter anderem seitens der Allianz – sorgten für Aufsehen. Zahlreiche Verfahren sind weiterhin anhängig.
Eindeutiger Versicherungsvertrag
In dem jetzt verhandelten Fall hatte der Restaurantinhaber mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Der Kläger, der sein Restaurant vom 23. März 2020 an schließen musste, verlangte Leistungen für den vereinbarten Versicherungszeitraum von 30 Tagen. Nach den Vertragsbedingungen bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass der Betrieb zur Verhinderung von meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von der zuständigen Behörde geschlossen wird. Konkret hieß es in den Bedingungen: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“
Damaliger Stand des Infektionsschutzgesetzes entscheidend
Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war dort nicht aufgeführt. Deshalb lehnte das Gericht einen Versicherungsschutz ab. Die zwischen dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung des Jahres 2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf diese Fassung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erreger und Krankheiten einstehen wollte. Die Kammer stützte ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall vereinbarten weitere Ausschlüsse. Danach haftet der Versicherer nicht für Schäden „aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern“. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.