18.08.2020 Recht | Ratgeber

Für Versicherte gelten bei Diebstahl Beweis­erleichterungen

Oberlandesgericht Braunschweig verurteilt Versicherung zur Zahlung nach Verlust von Betriebsmitteln. Versicherungsnehmer muss lediglich einfache Tatsachen zum Beweis eines Diebstahls vorlegen.

Die Fakten reichten, um von einem Diebstahl auszugehen. Für den daraus entstandenen Schaden bestand ein Leistungsanspruch seitens des Versicherungskunden. (Foto: memyjo/Adobe Stock)
Die Fakten reichten, um von einem Diebstahl auszugehen. Für den daraus entstandenen Schaden bestand ein Leistungsanspruch seitens des Versicherungskunden.
(Foto: memyjo/Adobe Stock)

Der Streitfall: Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in seiner Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Meter Höhe eine ungefähr 30 Zentimeter große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass Inventar im Wert von rund 30.000 Euro fehlte, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Das LG Göttingen hatte dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

Nur Mindestmaß an Tatsachen ist zu beweisen

 

Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 11 U 151/19) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung der Richter kommen einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute, weil die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen. Er müsse nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“. Das sei dem Gartenbauunternehmer hier gelungen. Mit Hilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufkletterte, sei festzustellen, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.

Da die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht worden sei, und es auch nicht grob fahrlässig gewesen sei, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, verlor sie den Rechtsstreit.


Weitere Artikel

Listing

08.10.2024 Recht | Ratgeber

Poolmakler sind nicht rentenversicherungspflichtig!

Doppelter Erfolg für die Rechtsanwaltskanzlei Wirth: Sie erreichte, dass die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd die Rentenbescheide von zwei Maklern nachträglich revidiert hat. Damit wurde ein Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das die Branche jahrelang verunsichert hat, entschärft.

> weiterlesen
Listing

29.08.2023 Recht | Ratgeber

Versicherungsschutz trotz veralteter IT

Fehlende Sicherheitsupdates führen laut Landgericht Tübingen nicht automatisch zum Leistungsausschluss bei der Cyberversicherung. Die VP-Experten Schyma und Mallmann erklären, was dieses Urteil für die Versicherten bedeutet – und worauf insbesondere Neukunden achten sollten.

> weiterlesen
Listing

30.11.2022 Recht | Ratgeber

Invalidität: Neue Gesundheitsprüfung ging nach hinten los

Nach einem Fahrradunfall erhielt ein Mann 13 000 Euro Invaliditätsleistung von seiner Versicherung. Nach erneuter medizinischer Prüfung wurde sein Invaliditätsgrad jedoch nachträglich herabgestuft. Prompt verlangte der Versicherer eine Rückzahlung. Der Fall landete vor dem BGH.

> weiterlesen