18.02.2020 Recht | Ratgeber

Streit vor Gericht: Müssen private Krankenversicherer Beiträge erstatten?

Einzelfallentscheidung oder branchenweite Auswirkungen? Das Urteil des OLG Köln über unzureichende Erklärungen für Beitragsanpassungen der Axa sorgt für Aufsehen. Das letzte Wort hat der Bundesgerichtshof.

Die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Beitragsanpassungen dürfte nicht nur die Axa beschäftigen. Der juristische Streit scheint noch lange nicht ausgestanden. (Foto: succo/Pixabay)
Die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Beitragsanpassungen dürfte nicht nur die Axa beschäftigen. Der juristische Streit scheint noch lange nicht ausgestanden.
(Foto: succo/Pixabay)

Das Oberlandesgericht Köln hat Beitragserhöhungen der Axa für unwirksam erklärt. Der Versicherungssenat befand, dass die Erläuterungen in dem Begründungsschreiben, mit denen die Axa ihre Kunden über den Anstieg der Prämien informiert hatte, zu allgemein gehalten sind. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat, erfolgt laut Urteil nicht. Dabei erkannte das Gericht an, dass der Versicherer grundsätzlich zur Neufestsetzung der Prämien berechtigt war. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 U 138/19 ging es um Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015. Aufgrund des Urteils erhält der Kläger die Beiträge zurück, die er seitdem zusätzlich zum vorher geltenden Beitrag gezahlt hatte. Betroffen waren hier die Axa-Tarife „EL Bonus“ und „Vital-Z-N“.

„Aufgrund der Wortwahl und der Folgen für so viele Betroffene ist es ohne Übertreibung ein absolutes Hammer-Urteil. Bei privaten Versicherern wie der Axa dürfte jetzt das große Zittern beginnen, denn Millionen von Verträgen wurden auf diese Art unrechtmäßig verteuert.“ erklärte Klägervertreter und Fachanwalt Ilja Ruvinskij. Die Bedeutung des Urteils gehe weit über diese Tarife hinaus. Auch für andere Versicherungen bedeute dies mit größter Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungen der letzten Jahre rückerstattet werden müssen.

Bei der Axa wird der Sachverhalt indes anders beurteilt. Dem Vorwurf, dass Beitragsanpassungen nicht korrekt erfolgt seien, weißt der Versicherer zurück. Maßgeblicher Grund für Beitragserhöhungen sei in der Vergangenheit ausschließlich die Entwicklung der Leistungsangaben gewesen. „Diesen maßgeblichen Grund haben wir unseren Kunden stets mitgeteilt. Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen“, erklärte ein Axa-Sprecher weiter. Eindeutig sei die Rechtslage in diesem Fall nicht, zumal das OLG Celle in einem vergleichbaren Fall bereits anders entschieden habe. Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Axa bereits Revision gegen das Urteil eingelegt, um die Angelegenheit vor den BGH zu bringen.


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