02.09.2020 Recht | Ratgeber

Vermittler darf sich nicht „Assekuranz-Service“ nennen

Das OLG Düsseldorf hat im Streit um die Bezeichnung eines Versicherungsvermittlers als „Assekuranz Service GmbH“ entschieden, dass dieser mit seinem Firmennamen nicht den Eindruck erwecken darf, selbst als Versicherer zu agieren.

Der Vermittler muss nach dem Urteil seine Geschäftsbezeichnung ändern. Die Abgrenzung zu Versicherungsunternehmen muss klar sein. (Foto: © Trollster - stock.adobe.com)
Der Vermittler muss nach dem Urteil seine Geschäftsbezeichnung ändern. Die Abgrenzung zu Versicherungsunternehmen muss klar sein.
(Foto: © Trollster - stock.adobe.com)

Ein Versicherungsvermittler hatte als Firmennamen die Bezeichnung "x. Assekuranz Service GmbH" gewählt und entsprechend am Markt agiert. Daraufhin wurde er abgemahnt. Das Landgericht verurteilte ihn in der Folge, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ zu werben. Außerdem wurde er zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Gegen das Urteil legte der Versicherungsvermittler Berufung ein.

Vermittlereigenschaft muss klar werden

 

Wie nun veröffentlicht, hat das OLG Düsseldorf die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter verstößt die Unternehmensbezeichnung gegen geltendes Recht. Nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände dürften zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken die folgenden Bezeichnungen führen: Versicherung, Versicherer, Assekuranz, Rückversicherung, Rückversicherer und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen. Versicherungsvermittler hingegen dürften die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen seien. Der Begriff „Service“ sei insoweit nicht ausreichend.

Auch könne der Versicherungsvermittler im Impressum nicht die für Versicherungsunternehmen zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde angeben, wie er es getan hatte. Für die Aufsicht sei ausschließlich die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die BaFin an die zuständigen Stellen könne nicht als mittelbare Aufsicht gewertet werden.


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