18.02.2022 Recht | Ratgeber

Vermittler dürfen Geld für Policen­verwaltung verlangen

Das Oberlandesgericht Bremen stellt klar: Versicherungsmakler dürfen Servicegebühren für die Betreuung einer vermittelten Versicherung berechnen – selbst wenn dem Kunden dadurch die Rendite wegbricht.

Full-Service-Vertrag: Zu den optionalen Zusatzleistungen eines Versicherungsvermittlers oder einer Versicherungsvermittlerin zählt auch die Betreuung von fondsgebundenen Lebensversicherungen – inklusive der dafür notwendigen Vergütung. (Foto: © Antonioguillem - stock.adobe.com)
Full-Service-Vertrag: Zu den optionalen Zusatzleistungen eines Versicherungsvermittlers oder einer Versicherungsvermittlerin zählt auch die Betreuung von fondsgebundenen Lebensversicherungen – inklusive der dafür notwendigen Vergütung.
(Foto: © Antonioguillem - stock.adobe.com)

In jüngster Zeit gab es eine ganze Reihe wichtiger Gerichtsurteile zu den Rechten und Pflichten von Maklern. So hat das Landgericht Konstanz kürzlich entschieden, dass Vermittler ihren Klienten Tarife von Direktversicherern nicht vorenthalten dürfen. Ein durchaus umstrittenes Urteil, da sie von solchen Unternehmen keine Maklercourtage erhalten und somit quasi auf ihre Existenzgrundlage verzichten müssten. In einem aktuellen Fall ging es nun ganz konkret um das Thema Vergütung. Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) musste klären, ob Vermittler separate Gebühren für die Betreuung von Fondspolicen verlangen dürfen.  

Kostenrechnung endet im Rechtsstreit

 

Das war passiert: Eine Frau hatte über ihre Versicherungsmaklerin eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Ferner wurde vereinbart, dass die Maklerin den Vertrag betreuen soll. Dafür verlangte sie eine Vergütung in Form von Servicegebühren. Ihre Kundin stimmte dem zu.

So weit, so gut. Einige Zeit später jedoch verklagte die Versicherungsnehmerin ihre Versicherungsmaklerin auf Rückzahlung der gezahlten Servicegebühr. Offenbar hatte die Kundin noch mal nachgerechnet. Demnach würden die Servicegebühren die Lebensversicherung zu einem unrentablen Investment machen. Sie warf der Maklerin deshalb vor, im Rahmen der Beratung und Betreuung der fondsgebundenen Lebensversicherung ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Überdies sei die Vereinbarung einer Servicegebühr nicht mit § 34d Abs. 1 S. 8 GewO vereinbar.

Gerichte klar auf Vermittler-Seite

 

Doch mit ihren nachträglichen Einwänden hatte die Kundin keinen Erfolg. Bereits in erster Instanz unterlag sie vor dem Landgericht Bremen. Auch ihre Berufung vor dem Bremer Oberlandesgericht scheiterte. Nach Ansicht der Richter lag keine untersagte Tätigkeit der Versicherungsmaklerin vor. Ihr Handeln sei durch die Erlaubnis als Versicherungsmaklerin gemäß Paragraph 34d, Absatz 1, Seite 1, Nummer 2 in der Gewerbeordnung gedeckt gewesen. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein einseitiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung über Servicegebühren führen könne.

Auch die ex-post-Kostenrechnung der Klägerin war hier nicht von Belang. Entscheidend sei, ob der Vertrag grundsätzlich Erträge abwerfe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Im Übrigen sei die Maklerin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, auf mögliche wirtschaftliche Nachteile hinzuweisen. Stattdessen hätte die Klägerin schon im Voraus erkennen müssen, dass sich aufgrund der Vertragsstruktur – insbesondere der Servicegebühr – kein Ertrag mehr hätte erzielen lassen, so die Richter.

Rechtssicherheit für Dienstleistungsgebühr

 

Vermittler gewinnen durch das OLG-Urteil vor allem Rechtssicherheit. „Der Beschluss zeigt, dass Versicherungsmakler berechtigt sind, Servicegebühren zu erheben und diese auch abzurechnen“, so Jens Reichow von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow. „Ob die Gebühren angemessen sind, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung.“


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