15.02.2021 Vermittlerwelt

Überbrückungshilfe III: Mehr Geld, mehr Zuschüsse

Gute Nachrichten in schlechten Zeiten: Vater Staat verlängert und erhöht die Coronahilfen. Auch Freiberufler und Soloselbstständige profitieren von den großzügigeren Regelungen. Der Antrag muss aber über Dritte erfolgen.

Verlängerung: Um coronabedingte finanzielle Engpässe zu überbrücken, unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen weiterhin mit üppigen Zuschüssen. (Foto: © Feodora - stock.adobe.com)
Verlängerung: Um coronabedingte finanzielle Engpässe zu überbrücken, unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen weiterhin mit üppigen Zuschüssen.
(Foto: © Feodora - stock.adobe.com)

Die staatlichen Corona-Überbrückungshilfen haben tausende Unternehmen und Freiberufler vor dem wirtschaftlichen Ruin gerettet. Umso wichtiger ist es, dass die Gelder auch im zweiten Lockdown weiter fließen. Deshalb wurde das Hilfsprogramm jetzt erneut verlängert und um weitere Zuschussmöglichkeiten erweitert. Was die Überbrückungshilfe III bringt:

Noch mehr Kosten erstattungsfähig

 

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Die Abschlagszahlungen wurden von bisher 10.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro erhöht. Für bauliche Maßnahmen, die zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen dienen, gibt es jetzt bis 20.000 Euro pro Monat erstattet. Außerdem wurde die Neustarthilfe für Freiberuflicher und Soloselbstständige einmalig auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt.

Alles eine Frage des Antrags

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020, sofern sie in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Soloselbstständige können außerdem einen Antrag auf Fixkostenzuschüsse stellen. Alternativ besteht für sie die Möglichkeit, im Rahmen der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7500 Euro zu beantragen. Die Zuschüsse werden nach Angaben des Bundes nicht mit Sozialleistungen verrechnet.

Auch geht es künftig etwas weniger bürokratisch zu: Für die meisten kleinen Unternehmen entfällt der bisher erforderliche Verlustnachweis. Dennoch gilt auch für sie: Die Antragstellung muss grundsätzlich über prüfende Dritte erfolgen. Das sind Steuerberater, inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte. Der Antrag erfolgt online. Die Kosten dafür werden ebenfalls bezuschusst. 


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