18.11.2024 Recht | Ratgeber

Erfolg für Handelsvertreter

Nachdem ein Versicherer den Handelsvertrag mit einem Versicherungsvertreter gekündigt hatte, forderte das Unternehmen Zuschüsse in Höhe von rund 44.000 Euro zurück. Doch vor dem Landgericht Köln kassierte das Unternehmen eine Niederlage. Wie Exklusivvermittler von dem Urteil profitieren.

Vermittler, die sich exklusiv an einen Versicherer binden, haben einen starken Vertragspartner an ihrer Seite. Dennoch sollten sie die vertraglichen Vereinbarungen genauestens prüfen, um im Streitfall nicht den Kürzeren zu ziehen. (Foto: © SolisImages - stock.adobe.com)
Vermittler, die sich exklusiv an einen Versicherer binden, haben einen starken Vertragspartner an ihrer Seite. Dennoch sollten sie die vertraglichen Vereinbarungen genauestens prüfen, um im Streitfall nicht den Kürzeren zu ziehen.
(Foto: © SolisImages - stock.adobe.com)

Ein Handelsvertreter hatte sich vertraglich verpflichtet, seine bisherige unternehmerische Tätigkeit aufzugeben und exklusiv für einen Versicherer zu arbeiten. Im Gegenzug erhielt er hierfür Kostenzuschüsse für Auszubildende sowie Zusatzprovisionen für die Anbindung hauptberuflicher Untervermittler. Als die Versicherungsgesellschaft jedoch feststellte, dass der Handelsvertreter weiterhin als Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler tätig war, kündigte er den Vertrag fristlos. Es folgte ein erbitterter Rechtsstreit.

Der Rechtsstreit

 

Das Landgericht Köln lehnte die von der Versicherungsgesellschaft geforderte Rückzahlung von knapp 44.400 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten ab. Begründung: Die Rückzahlungsklausel verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Gericht stützte sich dabei auf Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine unangemessene Benachteiligung annimmt, wenn eine Vertragsbestimmung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht. Die Rückzahlungsklausel wurde als unangemessen eingestuft, da sie auch dann gegriffen hätte, wenn der Handelsvertreter selbst aus wichtigen Gründen gekündigt hätte – etwa aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens der Versicherungsgesellschaft.

Die Begründung

 

Ein entscheidender Punkt war, dass die Klausel keine Differenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung enthielt. Das Gericht stellte klar, dass man nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht in die Klausel hineinlesen könne. Die Versicherungsgesellschaft legte zunächst Berufung ein, zog diese jedoch zurück, weil das Oberlandesgericht Köln signalisiert hatte, das erstinstanzliche Urteil bestätigen zu wollen. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Köln rechtskräftig (Az. 19 U 71/24).

Die Folgen



Betroffene sollten bei der Vertragsgestaltung von vornherein darauf achten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eingehalten wird. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass eine Partei benachteiligt wird. Außerdem gibt es klare gesetzliche Vorgaben, dass Vertragsklauseln nicht willkürlich und einseitig zulasten einer Vertragspartei ausgestaltet sein dürfen. So heißt es im BGB Paragraf 307 (2): „Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.“

 

Die Empfehlung

 

Versicherungsvertreter sollten gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe überprüfen, ob die vertraglichen Vereinbarungen auf ein angemessenes Gleichgewicht der Rechte und Pflichten abzielen. Dies gilt insbesondere für rechtlich zweifelhafte Klauseln, die – wie im konkreten Fall – darauf abzielen, Zuschussvereinbarungen im Falle der Kündigung grundsätzlich rückabzuwickeln.


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