19.05.2020 Recht | Ratgeber

Urteil macht Hoffnung auf Leistungen aus der Betriebsschließungs­versicherung

Gescheiterte Klage einer Hotelbetreiberin ist dennoch ein positives Signal für die stark von den Betriebsschließungen betroffene Branche. Richter sehen grundsätzlichen Leistungsanspruch. Faktische Betriebbschließung per Allgemeinverfügung wegen Corona sei Schließung im Einzelfall gleichzusetzen.

Hotels und Gastronomiebetriebe öffnen langsam wieder ihre Türen. Die Betriebsschließungen haben die Branche aber stark mitgenommen. Viele brauchen jetzt die Leistungen aus ihrer Versicherung. (Foto: © ThomBal - stock.adobe.com )
Hotels und Gastronomiebetriebe öffnen langsam wieder ihre Türen. Die Betriebsschließungen haben die Branche aber stark mitgenommen. Viele brauchen jetzt die Leistungen aus ihrer Versicherung.
(Foto: © ThomBal - stock.adobe.com )

Das Landgericht (LG) Mannheim hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 11 O 66/20) ein vielleicht wegweisendes Urteil zum derzeit heiß diskutierten Thema Betriebsschließungsversicherung gefällt. Das Gericht entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, einer Betreiberin von drei Hotels, deren per Allgemeinverfügung der Betrieb touristischer Übernachtungen untersagt worden war. Die Anspruchshöhe sei nicht hinreichend dargelegt worden. Zudem mangele es laut Urteil an einem sogenannten Verfügungsgrund.

Faktische Betriebsschließung

 

Unabhängig davon bewertet das Gericht die typischen Ablehnungsgründe vieler Versicherer aber kritisch. Grundsätzlich bestünde demnach ein Anspruch aus der bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung auf die vereinbarte Versicherungsleistung. Eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels sei nicht erforderlich gewesen. „Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“, heißt es in der Urteilsbegründung. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer“, so das Gericht.

Auch mit dem häufig von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzt sich das Landgericht auseinander. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig – dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des Gesetzes umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.

Ansprüche prüfen lassen

 

„Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion an gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von zehn, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch“, sagt Fachanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, die viele Betroffene vertritt.

Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.

 


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