23.04.2026 Recht | Ratgeber

Wegen Autobahnstau zu spät am Airport

­Eine Urlauberin verpasst ihren Flieger, weil sie auf der Autobahnfahrt zum Flughafen in einen langen Stau gerät. Muss hier die Reiserücktritts­versicherung einspringen? Für das OLG Frankfurt ein klarer Fall. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des ­­FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, kommentiert die Entscheidung.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Eine Urlauberin buchte online eine Reise nach Hawaii mit frühem Abflug ab Frankfurt und dazu gleich eine Reiserücktrittsversicherung. Während der Fahrt zum Flughafen kam es auf der Autobahn jedoch zu einem schweren Unfall mit Vollsperrung. Sie verpasste deshalb den Flug, eine Umbuchung war nicht möglich. Also mussten neue Flüge her – zu deutlich höheren Kosten. Zusammen mit einer verlorenen Hotelnacht verlangte sie rund 9500 Euro von ihrer Versicherung wegen einer „unvermeidbaren“ Reiseverzögerung. Als sich der Versicherer weigerte, zog sie vor Gericht.

Der Rechtsstreit.

Vor dem Landgericht Frankfurt erlitt sie dann die erste Schlappe. Begründung der Kammer: Nach den Versicherungsbedingungen waren Verzögerungen bei den Zubringerfahrten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Klägerin hielt die Versicherungsbedingungen und damit auch den Ausschluss für unwirksam und ging in die Berufung.Das Oberlandesgericht Frankfurt machte dann in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass auch die Berufung wohl keinen Erfolg haben werde (Az. 3 U 81/24). Zwar sprach vieles dafür, dass die Versicherungsbedingungen gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren. Das half der Klägerin aber nicht entscheidend weiter. Denn auch ohne wirksame AGB musste der Vertrag anhand der Police und des Produktinformationsblatts ausgelegt werden – und danach bestand Versicherungsschutz nur, wenn die Verschiebung der Reise wirklich „notwendig und unvermeidbar“ war. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Senats. Wer zum Flughafen fährt, muss nicht nur Zeit für Check-in und Sicherheitskontrolle einplanen, sondern auch ein vernünftiges Polster für unerwartete Verzögerungen auf der Straße. Kurz gesagt: Wer beim Weg zum Flughafen auf Kante näht, reist rechtlich auf eigenes Risiko.

Der Rückzieher.

Besonders unerquicklich für die Klägerin: In der Berufung wollte sie ihren Vortrag zur Abfahrtszeit und zum Unfallhergang noch nachschärfen. Das ließ das OLG nicht gelten. Ein neuer Tatsachenvortrag gehört grundsätzlich schon in die erste Instanz und nicht erst dann, wenn das Verfahren in die Verlängerung geht. Angesichts der schlechten Erfolgsaussichten zog die Frau ihre Berufung schließlich zurück.

Die Bewertung.

Die Entscheidung ist eine ziemlich klare Ansage an Reisende: Eine Reiseversicherung ist kein Rettungsschirm für zu knapp kalkulierte Flughafenfahrten. Auch bei schweren Unfällen auf der Autobahn kann der Versicherungsschutz daran scheitern, dass die Anreise nicht mit ausreichendem Zeitpuffer geplant war. Das Verspätungsrisiko beginnt bereits bei der Abfahrt an der eigenen Haustür.


Weitere Artikel

Listing

26.02.2026 Recht | Ratgeber

Nach Wasserschaden: bittere Pille für Arztpraxis

Das OLG Nürnberg stellt klar: Versicherungsschutz für Schäden in ausgelagerten Arztpraxisräumen besteht nur, wenn diese ausdrücklich als Versicherungsort vereinbart wurden. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, welche Folgen das Urteil hat.

> weiterlesen
Listing

09.02.2026 Recht | Ratgeber

AVB: Warum „Phishing“ nicht gleich „Phishing“ ist

Mit einem Zusatzschutz gegen Cyberschäden wollen Hausratversicherer attraktiv bleiben. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass der Deckungsumfang den Werbeversprechen häufig nicht gerecht wird. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erklären die Tücken der Vertragsklauseln.

> weiterlesen
Listing

26.01.2026 Recht | Ratgeber

Beratungsfehler: Makler auch nach 20 Jahren haftbar

Weil er sie 20 Jahre zuvor falsch beraten hat, fordert eine Kundin nach einem Versicherungsfall Schadensersatz von ihrem Makler. Dann stellt sich auch noch dessen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer quer. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des ­­FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, erklärt, welche konkreten Folgen der Rechtsstreit für Vermittler hat.

> weiterlesen