02.07.2021 Recht | Ratgeber

BSV: Nächste Revision zugelassen, doch wann entscheidet der BGH?

Zwei aktuelle Urteile des OLG Karlsruhe bestätigen die bisherige Rechtsprechungs­praxis in Sachen Betriebsschließungsversicherung, die je nach Formulierung einer Vertragsklausel pro oder contra der Versicherten ausgehen. Mittlerweile sind viele Verfahren beim BGH anhängig. Wann dort entschieden wird, ist völlig unklar.

Letzte Instanz BGH: Wann gibt es die ersten Leitsatzurteile zur Betriebsschließungsversicherung? Die Prognosen gehen von Herbst 2021 bis in erst einigen Jahren. (Foto: © fotomek- stock.adobe.com)
Letzte Instanz BGH: Wann gibt es die ersten Leitsatzurteile zur Betriebsschließungsversicherung? Die Prognosen gehen von Herbst 2021 bis in erst einigen Jahren.
(Foto: © fotomek- stock.adobe.com)

Der Lockdown ist vorbei, die Hoffnung, dass es keinen weiteren gibt, ist groß. Doch die juristischen Folgen bisheriger Schließungen sind längst nicht abschließend aufgearbeitet. Bereits seit dem Frühjahr 2020 beschäftigen deutsche Gerichte Verfahren in Sachen Betriebsschließungsversicherung. Vor allem Gastronomen und Hoteliers, die die Police abgeschlossen hatten, hofften auf Entschädigungen ihrer Versicherer und wurden oft enttäuscht. Wenige Versicherer zahlten, viele boten auf Basis des mit politischer Unterstützung ausgehandelten Bayern-Kompromisses um die 15 Prozent der Schadensumme als Entschädigung an, andere lehnten ganz ab. Meist war das Argument, dass die behördlich angeordnete Schließung auf Basis einer Allgemeinverfügung kein Leistungsfall sei. Erst wenn sich andeutete, dass ein drohendes Verfahren zu ihren Ungunsten ausgehen könnte, schlossen einige Versicherer wie die Allianz teure und öffentlichkeitswirksame Vergleiche ab.

Bezug zum Infektionsschutzgesetz meist für Urteilsfindung entscheidend

 

Schnell wurde klar, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch im Corona-Lockdown greift. Genauso schnell kristallisierte sich aber an deutschen Gerichten heraus, dass die betroffenen Versicherungsnehmer dennoch keinen generellen Anspruch aus ihrer Betriebsschließungsversicherung haben. Als zumeist entscheidend erwiesen sich die Versicherungsbedingungen. Im Kern dreht sich bis heute alles um die Ausgestaltung einer bestimmten Vertragsklausel. Die Frage lautet: Enthält der jeweilige Vertrag eine eindeutige abschließende Aufzählung von Erregern und Krankheiten, in der COVID-19 noch nicht enthalten war? Oder ist von einer dynamischen Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) auszugehen, das auch noch nicht aufgenommene meldepflichtige Erreger bzw. Krankheiten berücksichtigt? Vor dieser Fragestellung stand auch den 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, der nun in zwei Urteilen analog zur bisherigen Rechtsprechung einmal pro und einmal contra Versicherungsnehmer entschied.

60.000 Euro für Gastronom wegen unwirksamer Klausel

 

Der erste Fall (Az. 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ geleistet wird, wobei der enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf diesen abschließenden Katalog, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, war hier nach der Beurteilung des Senats allerdings nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz werde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Klausel sei intransparent und damit unwirksam. Da zudem eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Pandemie hier abgesichert. Das OLG verurteilte den beklagten Versicherer zur Zahlung von ca. 60.000 Euro.

Abschließender Katalog von Krankheiten im Vertrag führt zu Klagegabweisung

 

Im zweiten Berufungsverfahren am OLG Karlsruhe (Az. 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.

Hier verneinten die Karlsruher Richter einen Versicherungsschutz und bestätigten das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel sei die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründe auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspreche.

Was macht der BGH?

 

Wie bereits in anderen Fällen hat auch das OLG Karlsruhe zumindest im ersten Fall die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Aufgrund der zahlreichen anhängigen Verfahren drängt sich die Frage auf, wann der BGH entscheiden wird. Einige Experten wie Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin gehen davon aus, dass es noch Jahre dauern kann. Denkbar ist, dass der BGH die Fälle sammelt. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Details in den Formulierungen der Bedingungswerke der Versicherer gibt es entsprechend viele unterschiedliche Fallgruppen.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Mark Wilhelm von der Düsseldorfer Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte, der zahlreiche klagende Gewerbetreibender vertritt, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung jedoch schon im Herbst dieses Jahres gegeben. Zu erwarten sei allerdings, dass sich viele Versicherer, wenn sich eine Entscheidung gegen sie abzeichnet, noch vergleichen würden. „Sie werden alles tun, um ein BGH-Urteil zu verhindern“, so Wilhelm. Spannend werde es, wenn sich Prozesskostenfinanzierer beteiligen würden, weil ein Urteil dann wahrscheinlicher wird.


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