22.08.2019 Recht | Ratgeber

Parkende Autos müssen für Verkehrsteilnehmer erkennbar sein

Gerichtsurteil wegen fehlender Beleuchtung: Nach Kollision bekommt der Halter eines Fahrzeugs nur einen Teil seines Schadens ersetzt.

Schwere Schäden an einem parkenden Fahrzeug. Für Halter gilt es, für Sicherheit zu sorgen. (Foto: Gerhard Gellinger/Pixabay)
Schwere Schäden an einem parkenden Fahrzeug. Für Halter gilt es, für Sicherheit zu sorgen.
(Foto: Gerhard Gellinger/Pixabay)

Wer sein Fahrzeug auf der Straße parkt, muss dafür sorgen, dass es bei Dunkelheit für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend sichtbar ist, wenn sich diese an die vorgeschriebene Geschwindigkeit halten. Dies muss zum Beispiel durch Parkleuchten erfolgen, sofern die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht. Vorgeschrieben sind zudem rote, reflektierende Rückstrahler. Ist ein geparktes Fahrzeug nicht ausreichend weit erkennbar, muss dessen Halter bei Auffahrunfällen den Schaden teilweise oder sogar ganz selbst tragen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 7 U 38/18) hervor.

Ein Fahrzeughalter hatte sein Auto mit einem Wert von 140.000 Euro auf einer innerörtlichen Straße geparkt. Ein anderer Verkehrsteilnehmer kollidierte mit seinem Auto bei Dunkelheit mit diesem Fahrzeug und führte fast einen Totalschaden herbei. Der Halter des geparkten Fahrzeugs wollte seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen, konnte jedoch vor Gericht nur 60 Prozent durchsetzen. Dabei lastete ihm das Gericht nicht einmal die fehlende Beleuchtung seines Autos an, da es die Straßenbeleuchtung an der Unfallstelle als ausreichend ansah. Vielmehr monierte es die fehlenden roten Rückstrahler. Wären sie vorhanden gewesen, wäre der Unfall wahrscheinlich vermieden worden.

Dem Auffahrenden lastete das Gericht an, dass er bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit nicht „auf Sicht“ reduziert hatte. Zwar hatte er die normalerweise zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur geringfügig überschritten. Aber bei eingeschränkter Sicht müsse man innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Laut eines Sachverständigen hätte der Auffahrende bei den gegebenen Sichtverhältnissen maximal 44 km/h fahren dürfen.


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