21.08.2026 Studien | Tests

Ist ein „Videobeweis“ per Dashcam gerichtlich zulässig?

Immer mehr Autos zeichnen das Verkehrsgeschehen per Kamera auf. In einem aktuellen Streitfall musste das Landgericht Frankenthal klären, ob solche Dashcam-Bilder als Beweis herangezogen werden können. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des ­­FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, kommentiert die Entscheidung.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Ein Tesla-Fahrer parkte am Straßenrand und öffnete die hintere Tür, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. In diesem Moment fuhr ein Opel heran und krachte gegen die offene Tür. Dabei entstand ein Schaden von mehr als 8000 Euro. Der Opel-Fahrer behauptete jedoch, die Tür sei plötzlich aufgegangen, sodass er nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Der Tesla-Fahrer sah das anders. Praktisch für ihn: Sein Auto war mit einer sogenannten Dashcam ausgestattet – eine kleine Videokamera, die an der Windschutzscheibe angebracht ist und das Verkehrsgeschehen aufzeichnet.

Die Rechtslage.

Der Fall landete vor dem Landgericht Frankenthal. In dem Verfahren musste nicht nur die Schuldfrage geklärt werden, sondern auch, ob dafür die Aufnahmen aus dem Tesla genutzt werden durften. Hintergrund: Bereits in einem Urteil vom 18. Mai 2018 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess grundsätzlich verwertbar sind – wobei im Einzelfall stets eine Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse und Datenschutzrecht erfolgen müsse (BGH, VI ZR 233/17).

Das Urteil.

Auch im konkreten Fall standen die Belange des Datenschutzes der Verwertung des Videos nicht entgegen, entschied das Landgericht. Die gebotene Abwägung gehe hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus, da nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten höher zu bewerten sei, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners.
Die Auswertung der Bilder ergab schließlich, dass die Tür eben nicht plötzlich aufgerissen worden ist, sondern schon länger offen stand. Der Opel-Fahrer hätte sie also sehen und den Unfall vermeiden können. Dennoch trug auch der Tesla-Fahrer eine Teilschuld, denn wer eine Autotür längere Zeit weit zur Straße hin offen stehen lässt, schafft selbst eine Gefahr. Deshalb mussten der Opel-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung 70 Prozent des Schadens ersetzen, 30 Prozent blieben beim Tesla-Fahrer – Schadensteilung im klassischen Sinne (Az. 5 O 4/25).

Das Fazit.

Der Fall zeigt anschaulich, wie entscheidend solche Videoaufnahmen vor Gericht sein können. Ohnehin liefern moderne Autos immer mehr Daten: Kameras, Sensoren, Fahrprofile. Das kann bei der Schadenregulierung helfen – ersetzt aber weder umsichtiges Verhalten noch gute Absicherung. Gerade bei Verkehrsunfällen zeigt sich außerdem der Wert einer Rechtsschutzversicherung.
Fazit: Das Auto als Zeuge – daran werden wir uns gewöhnen müssen. Für Vermittler ist der Fall ein guter Anlass, mit Kunden über Verkehrsrechtsschutz, Kasko, Beweissicherung und richtiges Verhalten nach einem Unfall zu sprechen.


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